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  • 06.11.2009 | Zahntechnische Leistungen

    Aktuelle Praxishinweise zur Abrechnung zahntechnischer Leistungen

    Die Abrechnung zahntechnischer Leistungen ist ein Bereich, der erhebliches Konfliktpotenzial beinhaltet, denn Kostenträger lehnen entsprechende Liquidationen aus den verschiedensten Gründen ab. Dieser Beitrag setzt sich mit den wesentlichen Einwänden der Kostenträger unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung auseinander.  

    Erstattung bis zu den ortsüblichen Preisen anhand einer ortsüblichen Laborpreisliste

    Gemäß § 9 GOZ kann der Zahnarzt die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen in Rechnung stellen. „Angemessen“ bedeutet aber nicht „üblich“ und schon gar nicht „billig“.  

     

    Selbst wenn ein Versicherungstarif die Einschränkung enthält, es würden nur die „üblichen“ Preise übernommen, kann dies nicht in dem Sinne interpretiert werden, dass nur die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Preise zu erstatten sind. Vielmehr ist diejenige Vergütung als üblich anzusehen, die für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gewöhnlich gewährt bzw. berechnet wird. Aus rechtlicher Sicht ist dabei auf die allgemeine Üblichkeit bei den „beteiligten Kreisen“ abzustellen. Daraus folgt, dass bei der Ermittlung der „üblichen“ Preise einerseits nicht einfach die Situation in der gesetzlichen Krankenversicherung zu Grunde gelegt werden kann. Ebenso können angemessene Preise nicht zwingend bzw. allein an so genannte - wie auch immer zu ermittelnde - ortsübliche Preise angelehnt sein, da die zahntechnischen Leistungen individuell kalkuliert werden müssen.  

     

    Hierzu traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Urteil vom 6. Februar 2006 (Az: 3 U 26/00) ein klare Aussage. Das Gericht entschied, dass ein Zahnarzt seine Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ in Verbindung mit den §§ 669 und 670 BGB nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung stellen durfte. Die Frage der Angemessenheit bestimme sich - außer nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere nach dem besonderen Aufwand, den der Zahnarzt im Einzelfall von dem beauftragten Zahntechniker verlangt. Dabei sei darauf abzustellen, welcher Preis nach der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand und den an den Zahntechniker gestellten Anforderungen angemessen ist. § 9 GOZ stellt somit nicht auf die - ohnehin nicht definierbaren - ortsüblichen, sondern auf die tatsächlich entstandenen Kosten ab.  

    Erstattung auf Grundlage von Stundensätzen