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  • · Fachbeitrag · Zahnersatz

    So optimieren Sie Ihr Honorar mit BEB- bzw. Chairside-Positionen!

    von Yvonne Lindner, ZMV, Jena, www.dentalcheck-thueringen.de

    | Noch immer verzichten viele Zahnarztpraxen auf die Berechnung von zahntechnischen Leistungen ‒ obwohl die Leistungen im „kleinen Labor“ bzw. am Behandlungsstuhl („chairside“) erbracht werden. Hier werden in jedem Jahr ansehnliche Beträge verschenkt. Dieser Beitrag zeigt auf, warum es sich in mehrfacher Hinsicht lohnt, dieses Honorarpotenzial zu nutzen. |

    Zahntechnische Leistungen sind nach § 9 GOZ berechenbar!

    Gemäß § 9 GOZ sind Sie berechtigt, die tatsächlich angefallenen zahntechnischen Leistungen zu berechnen: „Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“ Die wesentlichen Regelungsinhalte für Ihre Berechnung lauten:

     

    • Die Abrechnung von zahntechnischen Leistungen ist neben zahnärztlichen Leistungen möglich, wenn diese nicht bereits in den Gebühren enthalten sind (Achtung: Doppelabrechnung vermeiden!).