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  • 01.07.2007 | Zahnersatz

    Musterschreiben zur Analogabrechnung von dentin-adhäsiv befestigten Restaurationen

    Im Leserforum von „Privatliquidation aktuell“ Nr. 5/2007, S. 18, haben wir uns mit der Frage befasst, wie eine Vollkeramikrestauration mittels dentin-adhäsiver Befestigung abgerechnet werden kann. Dabei wurde erläutert, dass neben einer möglichen Erhöhung des Steigerungsfaktors alternativ zum Teil auch eine Analogabrechnung befürwortet wird. Für den Fall, dass die Analogabrechnung gewählt und von Kostenerstattern abgelehnt wird, soll das folgende Musterschreiben die Liquidation stützen.  

     

    Musterschreiben

    Sehr geehrte(r) Frau/Herr,  

     

    Ihre Weigerung, die Kosten für die analog berechnete dentin-ädhäsiv befestigte Restauration zu übernehmen, ist weder aus zahnmedizinisch-fachlichen noch aus gebührenrechtlichen Gründen nachvollziehbar.  

     

    Zunächst steht – mittlerweile mehrfach gerichtlich bestätigt – außer Zweifel, dass es sich bei der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik um ein Verfahren handelt, das erst nach Inkrafttreten der GOZ, also nach 1988, die Praxisreife erlangte und somit gemäß § 6 Abs. 2 GOZ (analog) berechnet werden kann. Ob es sich dabei um dentinadhäsive Rekonstruktionen bei Fülllungen, oder um die Befestigung von anderen Restaurationen handelt, spielt keine Rolle. Allein maßgeblich ist, dass mit Blick auf die Neuartigkeit die Voraussetzungen für eine Analogberechnung im Sinne des § 6 Abs. 2 der GOZ erfüllt sind.  

     

    Insoweit verweise ich auch auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2003 (Az: III ZR 161/02). Darin wird klargestellt, dass es bei der Abrechnung von Analogleistungen darauf ankommt, ob einerseits selbstständige Leistungen vorliegen und ob diese erst nach dem 1. Januar 1988 zur Praxisreife gelangt sind. Im Falle der SDA-Technik stellt sich die gesamte Restaurationstechnik als selbstständige Leistung dar. Durch diese Restaurationstechnik ist es laut einer Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung (DGZ) und der Hochschullehrer für Zahnerhaltung (Stand 22. Mai 2003) möglich, die vorhandene Zahnkontur vorteilhafter zu rekonstruieren. Ebenso kann unter Beachtung ästhetischer, phonetischer, kaufunktioneller und/oder parodontaler Gesichtspunkte die Restauration substanzschonend und kavitätenunabhängig neu gestaltet werden.  

     

    In diesem Sinne hat sich die GOZ-Arbeitsgruppe-Süd (Stand 2005) zur Abrechnung eindeutig wie folgt geäußert: „Eine dentinadhäsiv befestigte, indirekte Restauration stellt eine gemäß §6 Abs. 2 GOZ analog zu berechnende Gesamtleistung dar“. Ebenso heißt es in einem Beschluss der Bundeszahnärztekammer (Stand 2004): „Formkongruente und nicht formkongruente Insert-Systeme in Verbindung mit der Dentin-Adhäsiv-Technik sind analog § 6 Abs. 2 GOZ berechenbar“. Demnach ist die Analogabrechnung auch bei Kronen möglich.  

     

    Unsere Liquidation beruht daher auf den gebührenrechtlichen Vorgaben der GOZ in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung.  

     

    Mit freundlichen Grüßen  

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 12 | ID 110235