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  • 01.12.2007 | Kostenerstattung

    Musterschreiben zur Analogabrechnung bei dentinadhäsiven Aufbaurekonstruktionen

    Die Abrechnung von dentinadhäsiven Versorgungen bereitet leider nach wie vor Erstattungsprobleme, zu denen wir bereits verschiedene Musterschreiben angeboten haben. Ein weiterer Streitpunkt in diesem Zusammenhang sind Aufbaurekonstruktionen nach der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik (SDAT), bei denen Kostenerstatter auf Grund eines negativen Urteils des Amtsgerichts Köln vom 30. Juni 2003 (Az: 116 C 110/02) die Analogabrechnung häufig nicht anerkennen. In dem Urteil heißt es: „Im Zusammenhang mit den Mehrschichtrekonstruktionen hat die Patientin keinen Anspruch auf die Erstattung der analogen GOZ-Nrn. 216 und 217. Da es sich bei diesen Tätigkeiten nur um die Vorbehandlung zur Prothetik handelt, sind diese lediglich nach der GOZ-Nr. 218 abrechenbar.“  

     

    Kostenerstatter argumentieren weiterhin, dass nach § 4 Abs. 2 der GOZ nur Leistungen in Ansatz gebracht werden können, die nicht Bestandteil oder die besondere Ausführung einer anderen Leistung (Zielleistungsprinzip) sind. Die Argumentation lautet beispielsweise wie folgt: „Da die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 218 auf das Ziel und nicht auf das anzuwendende Verfahren abstellt, sind auch Aufbaufüllungen nach der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik grundsätzlich direkt dieser Leistungsbeschreibung zuzuordnen.“ Das folgende Musterschreiben – das Ihnen wie immer auch im Online-Service zur Verfügung steht – soll Ihnen bei der Argumentation zur Analogabrechnung dentinadhäsiver Aufbaurekonstruktionen eine Hilfe sein.  

     

    Musterschreiben

     

    Sehr geehrte(r) Herr / Frau ...................................