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  • 01.07.2005 | Zahnersatz

    Metallbasis in OK-Totalprothese: Position „Zahn zahnfarben hinterlegen“ nicht berechenbar?

    Frage: „Vor ein paar Monaten habe ich bei einem Patienten nach vorheriger Genehmigung durch die AOK in eine OK-Totalprothese wegen häufiger Bruchreparaturen eine Metallbasis eingearbeitet. Im Eigenlabor wurde zehnmal (von 15 - 25) die Position ‚Zahn zahnfarben hinterlegen‘ (BEL-Nr. 3840) abgerechnet. Dies war mir von allen bisherigen Fremdlaborrechnungen bei Modellguss bekannt, es gab auch nie Probleme. Vor wenigen Tagen erhielt ich nun von meiner KZV einen Berichtigungsantrag der AOK mit dem folgenden Antragstext: BEL-Nr. 3840 absetzen, Notwendigkeit nicht ersichtlich. Meine Frage dazu: Wann ist diese BEL-Position anzusetzen und ist sie im obigen Fall mit welcher Begründung abrechenbar?“  

     

    Antwort: Offensichtlich wurde hier seitens der Krankenkasse das BEL II in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung angewandt. Bis Ende 2003 wurden die Leistungen „Zahn zahnfarben herstellen“ und „Zahn zahnfarben hinterlegen“ unter der Leistungs-Nr. 383 0 abgerechnet. Die Abrechnungsbestimmung war für beide Leistungsarten identisch: „Die Leistungs-Nr. 383 0/‘Zahn zahnfarben hergestellt‘ ist nur abrechnungsfähig, wenn aus Platzgründen kein Konfektionszahn verwendbar ist.“ Ein Zahn aus zahnfarbenem Kunststoff musste also bei stark vergrößerter oder verengter Zahnlücke hergestellt werden.  

     

    Die Leistungs-Nr. 383 0 ist seit dem 1. Januar 2004 an die Stelle der Auf- und Fertigstellung eines Zahnes getreten und ersetzt somit die jeweiligen Leistungs-Nrn. 302 0/303 0 und 362. Das „Hinterlegen eines Zahnes“ ist seitdem unter der Leistungs-Nr. 384 0 abzurechnen. Muss ein Konfektionszahn aus Platzgründen so weit ausgeschliffen werden, dass seine ursprüngliche Farbe dadurch verloren geht, so muss er mit Kunststoff in Zahnfarbe am Prothesensattel befestigt werden. Dieser Mehraufwand ist mit der beschriebenen Leistung abgedeckt. Die Abrechnungsbestimmung hat sich jedoch insoweit geändert, dass sich für diese Leistung die abrechenbare Menge der Leistungs-Nrn. 302 0/303 0 und 362 0 nicht reduziert. Auch die Materialkosten für den hinterlegten Zahn sind zusätzlich abrechenbar.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 12 | ID 88947