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  • 01.03.2006 | Zahnersatz

    Implantatgetragene Krone: 220 bzw. 501 oder 221 bzw. 501 abrechenbar?

    Frage: „Die private Krankenversicherung eines unserer Patienten verweigert die Kostenübernahme für eine implantatgetragene Krone, die unter der GOZ-Nr. 221 abgerechnet wurde. Wir haben der Versicherung mitgeteilt, dass der Implantatkopf aufwändig im Sinne einer Hohlkehlpräparation beschliffen wurde, sie bleibt jedoch mit folgender Argumentation bei ihrer Auffassung:  

     

    ´Bei der prothetischen Versorgung von Implantaten unterscheidet die GOZ offensichtlich nicht nach der Präparationsweise, da nur bei den Gebührenpositionen 220 und 500 das Wort ´Implantat´ zugefügt wurde und es in den nachfolgenden Erläuterungen heißt: ´Durch die Nummern 220 – 222 und 500 – 504 ist die Präparation des Zahnes oder Implantates abgegolten.´ Somit will der Gesetzgeber offensichtlich jede Präparation des Implantates nach den GOZ-Nrn. 220 oder 500 berechnet wissen, da sonst das Wort ´Implantat´ auch bei den Positionen 221, 222, 501 – 504 angefügt worden wäre.´  

     

    Antwort: Die Interpretation der GOZ, wonach mit der zu Grunde liegenden GOZ-Nr. 220 – 222 bzw. 500 bis 504 die Präparation eines Implantatkopfes abgegolten sein soll, ist unlogisch. Stimmig wäre sie, wenn sie sich allein auf die Positionen 220 bzw. 500 bezöge, was indes nicht der Fall ist. Die Bestimmung besagt lediglich, dass bei Heranziehung einer der Präparationsform entsprechenden GOZ-Nr. für eine Krone (beispielsweise der Nr. 221 bei Hohlkehl- oder Stufenpräparation) das Beschleifen des Zahnes Leistungsbestandteil ist.