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  • · Fachbeitrag · Zahnersatz

    GOZ-Nr. 500 oder 503 bei einer Suprakonstruktion mit Locator® Sekundärteil?

    | Frage: „Nach Meinung einer privaten Krankenversicherung dürfen Kronen auf einem Implantat nur nach der GOZ-Nr. 500 berechnet werden. Unserer Auffassung nach trifft dies aber nicht zu, wenn ein zahnloser Kiefer mit vier Locator (Straumann) versorgt wird und dies auch explizit auf der Laborrechnung ausgewiesen ist.“ |

     

    Antwort: Die Berechnung einer „Locator-Verankerung“ erfolgt nach der GOZ-Nr. 503. Die von der privaten Krankenversicherung erwähnte GOZ-Nr. 500 findet Anwendung bei Brückenankern, die keine Verbindungselemente zusätzlich aufweisen. Da für die Versorgung von Implantaten mit Magnet-, Kugel- und Locator-Sekundärteilen in der aktuellen GOZ keine Gebührenziffer existent ist (der Locator wurde erst vor fünf Jahren in Deutschland eingeführt), erfolgt die Berechnung nach der GOZ-Nr. 503, da der Leistungsinhalt und der Zeitaufwand einer derartigen Versorgung entspricht. Dies wurde über viele Jahre auch von Zahnärztekammern bestätigt.

     

    Hilfreich ist es oftmals, dem Brief an den Patienten ein Bild vom Locator und den zugehörigen Matrizen beizufügen. Bildmaterial finden Sie in der Technik-Information der Fa. Straumann „Hybridprothetik“ im Internet (Straumann Homepage).“

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 18 | ID 29460340