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  • 01.09.2005 | Zahnersatz

    Festsitzender Interimszahnersatz: Aspekte bei der Berechnung für GKV- und Privatpatienten

    von Christine Baumeister, Haltern

    Die Versorgung mit Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium ist primär eine prothetische Leistung. Die häufigsten Indikationen für eine prothetische Versorgung als Zwischenlösung sind:  

     

    • Überbrückung der Ausheilungsphase nach chirurgischer Behandlung (zum Beispiel nach Extraktionen oder chirurgischer Parodontalbehandlung);
    • Behandlungssituationen, bei denen zuerst eine intensive Vorbehandlung (zum Beispiel im Bereich der Endodontie oder der Parodontologie) stattfinden muss, bevor prothetische Leistungen in Angriff genommen werden können;
    • ästhetische Aspekte (zum Beispiel Lückenschluss im Frontzahnbereich);
    • funktionell-prophylaktische Gründe (zum Beispiel wenn zur Verhinderung von Zahnkippungen oder Stützzoneneinbrüchen eine derartige prothetische Versorgung als Zwischenlösung notwendig ist).

     

    Die Leistungen, die zur Herstellung des Interimszahnersatzes nach den GOZ-Nrn. 708 und 709 erbracht werden, sind in der Regel: (Vor-)Präparation der Pfeilerzähne und eventuell die Extraktion nicht erhaltungswürdiger Zähne; Abformung; Versorgung der präparierten Zähne mit einem Kurzzeitprovisorium; Eingliederung des Interimszahnersatzes.  

     

    Mit der Gebühr nach Nr. 708 sind folgende Leistungen abgegolten: Abformungen, Eingliederung des Interimszahnersatzes, Wiedereingliederung des Interimszahnersatzes (auch mehrmals), zum Beispiel wenn sich der Interimszahnersatz gelöst hat, bzw. Entfernen und Wiedereingliedern des Interimszahnersatzes (auch mehrmals), zum Beispiel bei der Durchführung einer Wurzelkanalbehandlung.