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  • 01.05.2007 | Zahnersatz

    Die wichtigsten Fragen und Antworten zur GOZ-Nr. 507

    Aus vielen Anfragen unserer Leser wird deutlich, dass bei vielen GOZ-Nummern noch immer Unklarheiten bezüglich der korrekten Abrechnung bestehen. Dies nehmen wir zum Anlass, zu besonders wichtigen Gebührenziffern der GOZ die häufigsten Fragen vorzustellen und zu beantworten. Wir beginnen mit der GOZ-Nr. 507 („Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese; Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel“).  

     

    Welche Leistungsinhalte fallen unter die GOZ-Nr. 507?  

     

    Die GOZ-Nr. 507 ist berechenbar für jede Brückenspanne (auch Freiendspanne), für jeden Steg (unabhängig von dessen Länge) und für jeden Prothesensattel (Schalt- oder Freiendsattel). Weist eine prothetische Versorgung mehrere dieser Konstruktionsmerkmale auf, so löst jedes einzelne den Ansatz der Nr. 507 aus. 

    Fällt die GOZ-Nr. 507 auch bei einer Inlaybrücke an?  

     

    Ja. Da im Leistungstext lediglich von einer „zu überbrückenden Spanne“ die Rede ist, ohne den Begriff „Spanne“ auf eine bestimmte Form der Brücke zu beschränken, erfüllt auch die Spanne einer Inlaybrücke den Leistungsinhalt der Nr. 507. 

    Kann man die GOZ-Nr. 507 auch für die Spanne einer abnehmbaren Brücke berechnen?  

     

    Ja, auch bei einer mittels Teleskopkronen verankerten abnehmbaren Brücke wird die Nr. 507 für jede Spanne einmal angesetzt. 

    Ist die GOZ-Nr. 507 auch bei der Versorgung mit einer Adhäsivbrücke abrechenbar?  

     

    Nein. Bei einer mittels Adhäsivtechnik verankerten Maryland-Brücke ist laut Test zur GOZ-Nr. 515 die erste Spanne im Leistungsumfang eingeschlossen. Weist eine solche Brücke eine zweite Spanne auf, so berechnet man hierfür die GOZ-Nr. 516.  

    Wie oft ist die GOZ-Nr. 507 bei einer geteilten Brückenspanne berechenbar?  

     

    Einmal, denn unter einer Spanne versteht man den Teil einer Brücke zwischen zwei Ankerkronen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Spanne durch ein Geschiebe (dieses wird zusätzlich unter der Nr. 508 berechnet) geteilt wird.  

    Ist die GOZ-Nr. 507 auch für eine Brückenspanne abrechenbar, die der Überbrückung einer Lücke dient, bei der kein Zahn fehlt?  

     

    Auch hier kommt es allein darauf an, dass es sich um eine Brückenspanne handelt. Da eine solche auch dann vorliegt, wenn eine Lücke überbrückt wird, die durch Nichtanlage oder Wanderung eines Zahnes entstanden ist, ist dafür die Nr. 507 ohne Einschränkungen abrechenbar. 

    Berechtigt eine besonders lange Brückenspanne bei der GOZ-Nr. 507 zur Anhebung des Steigerungsfaktors?  

     

    Ja. Da die GOZ-Nr. 507 grundsätzlich nur einmal je Brückenspanne, unabhängig von deren Ausdehnung, abgerechnet werden kann und da große Brücken allein schon wegen der Einschubrichtung einen höheren Aufwand bei Präparation und Relationsbestimmung erfordern, rechtfertigt eine umfangreiche Brückenspanne – mit entsprechender Begründung – den Ansatz eines höheren Faktors. 

    Kann die GOZ-Nr. 507 auch neben einer Interimsprothese berechnet werden?  

     

    Ja. Die Nr. 507 wird für jede Spanne einer partiellen Prothese berechnet. Dabei ist es unerheblich, um welche Art der Prothese – Modellguss-, Kunststoff- oder Interimsprothese – es sich handelt. Dies wird unter anderem durch eine Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer bestätigt, in der von der Berechtigung des Ansatzes der Nr. 507 neben der Nr. 521 (Modellgussprothese) die Rede ist. Darin heißt es unmissverständlich: „Dieser Beschluss gilt entsprechend für die Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nummern 507 und 520 GOZ“. 

    Ist die Nr. 507 auch für die Spannen einer Cover-denture-Prothese berechenbar?  

     

    Eine Cover-denture-Prothese stellt zwar – genau genommen – auch eine Teilprothese dar, ihre Abrechnung ist jedoch in der GOZ nirgends eindeutig geregelt. Es hat sich „eingebürgert“, sie – analog zum Bema – unter der GOZ-Nummer. für eine Totalprothese abzurechnen. Da sie in diesem Fall keine Spannen im engeren Sinn des Wortes aufweist, ist die Nr. 507 neben einer der Nrn. 522 oder 523 nicht abrechenbar. 

    Beinhaltet die GOZ-Nr. 507 für einen Steg auch den in der Prothesenbasis angebrachten Stegreiter?  

     

    Nein, die Nr. 507 umfasst lediglich den Steg, also die metallische Verbindung zweier nicht benachbarter Kronen. Stellt ein solcher Steg – was nur ausnahmsweise der Fall sein dürfte – ein reines Verblockungselement dar, bleibt es bei der Nr. 507.  

     

    Wird jedoch in den Prothesensattel über der Prothese ein formkongruenter Reiter eingearbeitet, so rechtfertigt dieser den zusätzlichen Ansatz der GOZ-Nr. 508. Der Zusatz zum Leistungstext der GOZ-Nr. 508 („Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement“) gilt hier insofern nicht, als man Steg und Stegreiter nicht als ein einziges zusammengehöriges Verbindungselement auffassen kann. Schließlich gibt es ja auch Stege ohne den zugehörigen Reiter. 

    Sind in den Steg eingearbeitete Verbindungsvorrichtungen mit der GOZ-Nr. 507 abgegolten?  

     

    Nein, auch in den Steg integrierte Verbindungselemente – meist in Form einer Matrize, in die die prothesenseitige Patrize einrastet – lösen je Element den zusätzlichen Ansatz der GOZ-Nr. 508 aus. 

    Ist die GOZ-Nr. 507 auch in Verbindung mit Wurzelstiftkappen nach der Nr. 503 berechenbar?  

     

    Ja, sofern auf den Wurzelstiftkappen Stege angebracht werden. Diese berechtigen je Steg zur Abrechnung der Nr. 507. Hinzu kommen die darüber befindlichen Prothesensättel, für die ebenfalls jeweils die Nr. 507 anfällt. 

    Wie oft kann man die GOZ-Nr. 507 für einen Prothesen-Freiendsattel über einem „Stummelsteg“ abrechnen?  

     

    Zweimal: einmal für den Steg und einmal für den Freiendsattel. 

    Gibt es irgendwelche Einschränkungen hinsichtlich der Abrechnung der GOZ-Nr. 507 in Verbindung mit Implantat-Suprakonstruktionen?  

     

    Nein, derartige Einschränkungen existieren nicht. Abhängig von der Art der Suprakonstruktion löst auch bei einer Implantatversorgung jede Brückenspanne, jeder Steg und jeder Prothesensattel einmal den Ansatz der Nr. 507 aus. 

    Kann die GOZ-Nr. 507 auch in Verbindung mit einer Prothesenerweiterung abgerechnet werden?  

     

    Ja, sofern die Prothese im Zuge der Wiederherstellung mit einem komplett neuen Sattel versehen wird. Dagegen berechtigt die bloße Erweiterung eines bereits vorhandenen Sattels um einen oder mehrere Zähne nicht zum Ansatz der Nr. 507. Diese Abrechnungsweise wird durch eine Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer ausdrücklich bestätigt. 

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 15 | ID 88915