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  • 01.10.2007 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Wichtiges Abrechnungswissen kompakt: Partielle Prothesen

    Zwar hat in den letzten Jahren – in erster Linie durch die Zunahme der implantatgetragenen Versorgungen – die Anzahl der partiellen Prothesen abgenommen, dennoch stellen diese nach wie vor einen fundamentalen Bestandteil der zahnärztlichen Prothetik dar. Was bei ihrer Abrechnung zu beachten ist und welche Möglichkeiten sich dabei eröffnen, wird in diesem Beitrag erläutert.  

    Drei Basis-Gebührennummern für partielle Prothesen

    Geht man von einer einfachen, mit Klammern verankerten Kunststoff- oder Modellgussprothese als Basisversorgung aus, so spielen nur drei Gebührennummern eine wichtige Rolle:  

     

    GOZ-Nr. 507  

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese; Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel  

    GOZ-Nr. 520  

    Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen gebogenen Halteelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen  

    GOZ-Nr. 521  

    Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen  

    Hinzu kommen zur Abrechnung von Teleskopkronen bzw. Geschieben, Ankern oder ähnlichen Verbindungselementen noch folgende zwei Gebührennummern:  

     

    GOZ-Nr. 504  

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese; je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone  

    GOZ-Nr. 508  

    Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement; Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement  

    Die GOZ-Nr. 503 für eine Wurzelstiftkappe wird in Verbindung mit einer Teilprothese dagegen nur in sehr seltenen Ausnahmefällen benötigt. Sie spielt vielmehr vor allem bei der Versorgung durch eine Cover-denture-Prothese eine Rolle (siehe dazu den Beitrag in der September-Ausgabe von „Privatliquidation aktuell“).  

    Grundsätzliche Abrechnungshinweise