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  • 01.12.2006 | Zahnersatz

    Die Rolle der GOZ bei der Abrechnung von ZE-Leistungen auf Grundlage der Heilfürsorge

    Dieser Beitrag befasst sich mit der Abrechnung von Zahnersatzleistungen bei Patienten, die nicht dem Festzuschuss-System unterliegen, weil sie nicht Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sondern beim Zahnersatz aufgrund spezieller Rechtsvorschriften Anspruch auf freie Heilfürsorge haben. Hierzu zählen etwa Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, Soldaten der Bundeswehr und Zivildienstleistende. Bei diesen Patienten spielt der Begriff „Mehrkosten“ und somit die GOZ eine besondere Rolle.  

     

    Zum Teil gehen die Leistungsansprüche der Heilfürsorge über das hinaus, was Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen können. Das ist in den jeweiligen Richtlinien im Einzelnen definiert. Das Festzuschusssystem findet hier keine Anwendung. Die Heilfürsorgeberechtigten können auch Leistungen in Anspruch nehmen, die über den in den jeweiligen Richtlinien definierten Behandlungsumfang hinausgehen. In solchen Fällen tragen in der Regel die Berechtigten die Mehrkosten selbst, wobei diese nach den Vorschriften der GOZ privat in Rechnung zu stellen sind.  

    Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamte der Bundespolizei

    Polizeibeamte der Bundespolizei (ehemals Bundesgrenzschutz) haben gegenüber dem Bundesministerium des Innern (BMI) Anspruch auf freie Heilfürsorge auch beim Zahnersatz. Grundsätzlich gilt der Bema und für das Gutachterverfahren gelten die entsprechenden Anlagen des BMV-Z, sofern die Richtlinien nichts Abweichendes bestimmen. Das Festzuschusssystem greift hier also nicht. Demzufolge müssen mit den Patienten dieses Personenkreises ggf. private Vereinbarungen für Mehrkosten abgeschlossen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Richtlinien einige Besonderheiten beinhalten, die bei gesetzlich Versicherten nicht gelten:  

     

    • Kosten für Brücken können auch dann auf Heilfürsorgemittel übernommen werden, wenn mehr als vier fehlende Zähne je Kiefer und mehr als drei Zähne je Seitenzahngebiet zu ersetzen sind. Mehrere Brücken je Kiefer sind zulässig.

     

    • Bei Kombinationsversorgungen können die Kosten für höchstens vier Verbindungselemente je Kiefer auf Heilfürsorgemittel übernommen werden.