Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2007 | Zahnersatz

    Analoge Abrechnung von Vollkeramikkronen?

    Frage: „Bei der Abrechnung von Vollkeramikkronen oder Inlays gibt es immer Schwierigkeiten mit Analogberechnungen. Zum Beispiel wird die Vollkeramikkrone, die wir mit der GOZ-Nr. 522 analog abrechnen, von der privaten Versicherung mit folgender Begründung abgelehnt: Die Leistung nach der GOZ-Nr. 522 kann im Rahmen der durchgeführten Behandlung durch den Zahnarzt nicht analog in Ansatz gebracht werden. Stattdessen ist die Leistung nach der GOZ-Nr. 501 in Ansatz zu bringen. Dies ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 501. Mit welchen Argumenten können wir unsere Berechnung bei den Kostenerstattern durchsetzen?“  

     

    Antwort: Wir gehen davon aus, dass die Vollkeramikrestaurationen in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik eingesetzt werden. Da dieses Verfahren erst nach 1988 – also nach Inkrafttreten der GOZ – die Praxisreife erlangte, stellt sich die Frage, ob allein wegen einer dentin-adhäsiven Befestigung die gesamte erbrachte Leistung analog abgerechnet werden kann. In diesem Sinn hat sich etwa die GOZ-Arbeitsgruppe Süd dahingehend geäußert, „dass eine dentinadhäsiv befestigte, indirekte Restauration eine gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog zu berechnende Gesamtleistung darstellt“.  

     

    Alternativ kann eine dentinadhäsive Befestigung bei Maßnahmen, die es bereits vor 1988 gab und die in der GOZ in der derzeit gültigen Fassung beschrieben sind, in jedem Fall über eine Erhöhung des Steigerungsfaktors nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 GOZ berücksichtigt werden. Die besonderen Umstände bei der Ausführung können auch ein bestimmtes Verfahren oder eine bestimmte Technik sein, wenn diese im Zusammenhang mit einem Kriterium nach § 5 Abs. 2 GOZ erbracht wurden. Das heißt, dass die angewandte Technik zusätzlich die Besonderheit von Schwierigkeit und/oder Zeitaufwand aufweisen muss.