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  • 01.02.2008 | Zahnersatz

    Abrechnung einer provisorischen Versorgung?

    Frage: „Wir haben bei einer Patientin den Zahn 22 extrahiert. Zur provisorischen Versorgung haben wir an diesem Zahn die Wurzel abgetrennt und dann die Zahnkrone mit Kunststoff adhäsiv an den Nachbarzähnen befestigt. Wie kann das abgerechnet werden?“  

     

    Antwort: Die Leistung ist nicht über die GKV abzurechnen und stellt somit eine reine Privatbehandlung dar. Für die Trennung der Wurzel (Wurzelamputation) von der klinischen Krone schlagen wir die GOZ-Nr. 313 (Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes) vor. Angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei nicht um einen chirurgischen Eingriff handelt, da die Wurzel außerhalb des Mundes entfernt wurde, sollte der Steigerungsfaktor angepasst werden. Die Befestigung der klinischen Krone in Form eines Brückengliedes erfolgt in der Regel in SDA-Technik und kann zusätzlich analog entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der GOZ berechnet werden.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 18 | ID 117340