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  • 04.09.2008 | Zahnersatz

    Abrechnung der Nr. 508 bei Suprakonstruktion und Implantatschrauben

    Frage: „Wie oft kann die GOZ-Nr. 508 bei einer Suprakonstruktion unter Berücksichtigung der Implantatschrauben berechnet werden, bei der die Zähne 43 und 33 mit Wurzelstiftkappen versorgt und diese mit einem Steg verbunden sind?“  

     

    Antwort: Die prothetischen Teile, die direkt auf einem Implantat angebracht werden, können entweder zementiert oder verschraubt werden. Die Zementierung ist in keinem Fall mit einer GOZ-Nummer abrechenbar. Die individuelle Verschraubung in der Regel allerdings schon, außer es handelt sich um Kronen und/oder Brücken. Hinsichtlich Einzelkronen und Brückenpfeilern, die auf Einzelzahnimplantaten verschraubt sind, existiert ein Beschluss der Bundeszahnärztekammer, wonach die Verschraubung hierfür nicht berechnungsfähig ist. Bei Pfeilerkronen auf Implantaten für abnehmbare Brücken oder Prothesen sind nach dem Beschluss zusätzliche Verbindungselemente nach der GOZ-Nr. 508 abrechenbar.  

     

    Generell gilt, dass die GOZ-Nr. 508 einmal je Element berechnet werden kann. Werden also Steggeschiebe, Druckknöpfe, Doppelkronen oder Magnete auf den Implantaten verschraubt, so sollte die GOZ-Nr. 508 hier jeweils einmal für die Verschraubung des Elementes abgerechnet werden.