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  • · Fachbeitrag · Vertragszahnarztrecht

    Neuer BMV-Z seit dem 01.07.2018: Einheitliche Vorgaben für schriftliche Vereinbarung von Privatleistungen bei GKV-Patienten

    | Der ehemals gültige Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) und der Ersatzkassenvertrag (EKVZ) sind zusammengeführt worden. Der neue BMV-Z ist seit dem 01.07.2018 in Kraft und gilt nun sowohl für Primär- als auch Ersatzkassen. Die Altverträge entfalten keine Wirkung mehr. |

     

    Die Zusammenführung hat Auswirkungen auf abrechnungstechnische Fragen. So gibt es neue Pauschalbeträge für Abformungen. Darüber hinaus sind nun die Vorgaben für die schriftliche Vereinbarung von Privatleistungen bei GKV-Patienten in § 8 Absatz 7 BMV-Z einheitlich geregelt. Einheitlich ist nun auch für alle Krankenkassen die Frist, in der der Zahnarzt Leistungen abrechnen kann: Die Abrechnung von vertragszahnärztlichen Leistungen ist nach Ablauf eines Jahres vom Ende des Kalendervierteljahres an gerechnet, in dem sie erbracht worden sind, ausgeschlossen.

    Quelle: ID 45403056