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  • 01.12.2007 | Versicherungsrecht

    Das neue Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG): Wichtige Änderungen im Bereich der PKV

    Zum 1. Januar 2008 tritt das neue Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG) in Kraft. Es löst nach fast 100 Jahren das bisherige Gesetz ab, das den aktuellen Anforderungen an den Verbraucherschutz nicht mehr gerecht wurde. Die Änderungen sind vielfältig und betreffen verschiedene Leistungsbereiche wie etwa auch die Lebensversicherung. Dieser Beitrag zeigt auf, welche wichtigen Auswirkungen sich für Sie und Ihre Patienten speziell im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung ergeben.  

    Ausschluss einer Übermaßvergütung

    Im Rahmen der Privatliquidation scheint es auf den ersten Blick zunächst eine bedeutende Änderung durch eine neu in das Gesetz aufgenommene Regelung zur so genannten „Übermaßvergütung“ zu geben. Sie besagt, dass der Versicherer nicht verpflichtet ist, Heilbehandlungs- oder sonstige Leistungen zu erbringen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen (§ 192 Abs. 2 VVG n.F.). Bei genauer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass der Zahnarzt diesbezüglich keine – zusätzlichen – Erstattungsprobleme fürchten muss.  

     

    Hintergrund

    Mit der neuen Vorschrift wollte der Gesetzgeber einen allgemein anerkannten, von der Rechtsprechung gestützten Grundsatz in Gesetzesform bringen. Der Versicherer soll für medizinisch notwendige Leistung einstehen – es sei denn, die geltend gemachten Vergütungen der Behandler stehen in einem auffälligen Missverhältnis zu deren erbrachten Leistungen. Die abgerechnete Vergütung darf also im Verhältnis zum Wert der Leistung nicht etwa als maßlos überzogen im Bereich des Wuchers liegen.  

     

    Auswirkungen des neuen VVG

    Welche Auswirkungen ergeben sich nun durch die „Übermaßregelung“ im neuen VVG? Zunächst handelt es sich bei dieser Regelung nicht um eine zwingende Vorschrift. Vom Gesetzeswortlaut kann daher zu Gunsten der Versicherungsnehmer abgewichen werden. Weiterhin regelt der Gesetzgeber nicht, was unter einem „auffälligem Missverhältnis“ zu verstehen ist. Will der Versicherer die Leistung wegen eines vermeintlichen Übermaßes nicht erbringen, trifft ihn dafür die Beweislast.