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  • · Versicherungsrecht

    Zusätzliche Dienstleistungen der PKV: „Hilfe“ für Patienten ‒ Abrechnungshürden für Zahnärzte

    Bild: ©PICTURE-FACTORY - adobe.stock.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Rechtsgrundlage für Ihren Honoraranspruch gegenüber Privatpatienten ist der Behandlungsvertrag. Die private Krankenversicherung (PKV) des Patienten hingegen erstattet die Behandlungskosten zu den im Versicherungsvertrag vereinbarten Konditionen. Obwohl Sie als Zahnarzt mit dem Versicherungsvertrag Ihres Patienten nichts zu tun haben, lohnt ein Blick auf § 192 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Denn dieser räumt PKVen und Patienten neben der Kostenerstattung besondere Dienstleistungen ein. Und diese können Ihnen als Zahnarzt die Abrechnung erschweren. |

    Das VVG als Rechtsgrundlage

    Das VVG regelt u. a. die Rechte und Pflichten von Privatversicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern bei Versicherungsverträgen aller Art. In der seit dem 01.01.2009 gültigen Fassung enthalten die §§ 192‒208 die gesetzlichen Bestimmungen zur Krankenversicherung. § 192 VVG verpflichtet den Versicherer in Abs. 1 zunächst, in vereinbartem Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen zu erstatten. Abs. 2 wiederum befreit den Versicherer von der Erstattungspflicht, falls die Aufwendungen in auffälligem Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. Von besonderem Interesse für Zahnärzte ist in diesem Zusammenhang § 192 Abs. 3 VVG.

     

    • § 192 Abs. 3 VVG (Auszug)
    • (3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere
    • 1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen;
    • 2. die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
    • 3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
    • 4. die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen; (...)