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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · Recht

    Was ist bei der Geltendmachung versicherungsrechtlicher Ansprüche zu beachten?

    Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus dem privaten Krankenversicherungsvertrag in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann (§ 12 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz VVG). Gelegentlich macht ein Versicherer von der Möglichkeit Gebrauch, dem Versicherten eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung seines Versicherungsanspruchs zu setzen.