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  • · Fachbeitrag · Refresher

    PAR-Strecke unter der Lupe: Diese vergleichbaren GOZ-Ziffern sind ansatzfähig

    von Jana Brandt, ZMV, Abrechnungsbetreuung, Sangerhausen

    Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) parodontologischem Behandlungsbedarf gibt sie sog. PAR-Strecke seit Mitte 2021 einen klaren Behandlungsablauf vor: Sie umfasst strenge Richtlinien, Fristen und Abläufe. In der Privatliquidation mussten sich Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV-Verband und Beihilfe im Beratungsforum erst auf vergleichbare Leistungen einigen ( PA 10/2021, Seite 5 ff.). Erstaunlich ist das Zugeständnis der BZÄK, festgelegte GOZ-Ziffern für die Analogberechnung anzuerkennen, denn zuvor hatte die BZÄK grundsätzlich keine konkrete Analoggebühr empfohlen. Dieser Beitrag fasst die Berechnungsmöglichkeiten für parodontologische Leistungen nach der GOZ zusammen.

    Parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading des Parodontitisfalls und Dokumentation auf Formblatt

    Die besondere Form der Diagnostik nach Staging/Grading darf analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Die Nr. 4000 GOZ ist in dieser Sitzung nicht ansatzfähig. Gemäß Beschluss Nr. 57 des Beratungsforums wird die Nr. 8000 GOZ mit der Beschreibung „PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation“ empfohlen. Hierfür ist das Formular aus der GKV zu verwenden, da sich die beteiligten Gremien nicht auf ein eigenes Formblatt einigen konnten. Die Erhebung nach Nr. 4000 GOZ ist nicht ausreichend. Die Aushändigung des Formblatts kann nach Nr. 4030 GOZ (2,3-fach: 4,53 Euro) berechnet werden, die Nr. Ä70 ist ebenso denkbar (2,3-fach: 5,36 Euro).

     

    GOZ
    BEMA

    8000a (2,3-fach: 64,68 Euro)

    4 (ca. 57,20 Euro)