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  • 01.12.2001 · Fachbeitrag · Recht

    AG München: Laborabrechnung nach BEB-Liste kann bei Privatpatienten nicht beanstandet werden

    | Folgender Fall lag einem Urteil des Amtsgerichts München vom 15. November 2000 (Az: 163 C 29747/98) zu Grunde: Bei einem Privatpatienten wurden die Zähne 25 und 27 extrahiert, anschließend wurden ein Langzeitprovisorium sowie eine Prothese im Oberkiefer eingegliedert. Einige Wochen später wurden Störkontakte an den Zähnen 11 und 21 beseitigt. Später brach der Patient die Behandlung ab. Die Rechnung des Zahnarztes in Höhe von etwa 14.000 DM zahlte der Patient nur zu etwa zwei Dritteln. Er behauptete, es liege eine fehlerhafte Versorgung vor und die Nachbesserung durch den Zahnarzt sei fehlgeschlagen. Ein Teil des verlangten Honorars entfalle auf vergebliche Nachbesserungsarbeiten. Der Patient meinte, er habe ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht kunstgerechter Behandlung und könne die restliche Honorarforderung des Zahnarztes auch mit einem Schmerzensgeldanspruch, den er auf 3.000 DM bezifferte, aufrechnen. Der Zahnarzt klagte auf Zahlung des vollen Honorars. |