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  • 04.09.2008 | Privatliquidation

    Ist eine Vertretung bei der Unterschrift erlaubt?

    Frage: „Kann eine Vereinbarung über eine abweichende Gebührenhöhe gemäß § 2 Abs. 2 GOZ auch von einer Helferin mit dem Zusatz ´i.V.´ (in Vertretung) unterzeichnet werden?“  

     

    Antwort: Mit Urteil vom 9.11.1995 (Az: 8 U 146/94) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass die Angemessenheit der Vergütung und die Notwendigkeit einer Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens im Einzelfall von der Schwierigkeit der zu erbringenden Leistungen und von der Behandlungsdauer abhängt. Die hierfür erforderlichen Feststellungen können nach Ansicht des Gerichts nicht von einer Sprechstundenhilfe, sondern nur von dem Zahnarzt selbst in Anschluss an eine Untersuchung getroffen werden. Es sei deshalb unumgänglich, dass der Zahnarzt persönlich die Verantwortung für den Inhalt der vorgesehenen Absprache übernimmt und die Prüfung der Bemessungskriterien durch seine eigene Unterschrift bestätigt. Die Unterzeichnung durch eine Sprechstundenhilfe reiche nicht aus, so dass die Vereinbarung nach § 125 des BGB unwirksam sei.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 18 | ID 121471