Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.12.2009 | Privatliquidation

    Der Teufel steckt im Detail: Praktisches Wissen zum allgemeinen Teil der GOZ - § 2 Abs.1 und 2

    Wie die meisten Vorschriften im allgemeinen Teil der GOZ hat es auch der § 2 in sich, der die Möglichkeit zur Vereinbarung einer abweichenden Gebührenhöhe und die sogenannten Verlangensleistungen enthält. Werden die Voraussetzungen und Vorgaben dieser Norm nicht genau erfüllt, kann dies zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen. Dieser Beitrag befasst sich zunächst mit den Absätzen 1 und 2 (Vereinbarung über die Gebührenhöhe).  

    § 2 Abs. 1 und 2 GOZ - Abweichende Vereinbarung

    1. Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden.

     

    2. Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.

    Wann kann eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 getroffen werden?

    Eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 ist die einzige Möglichkeit, den Steigerungsfaktor aus Gründen der Wirtschaftlichkeit anzuheben. Dass diese Vorgehensweise des Behandlers nicht nur legitim, sondern sogar sachlich gerechtfertigt ist, hat sogar das Bundesverfassungsgericht klargestellt. In der Entscheidung vom 25. Oktober 2004 (Az: 1437/02) heißt es: „Die Gebührenordnung geht - wie jede typisierende Regelung - von einem mittleren Standard bei der Leistungsqualität aus. Soweit Leistungen von außergewöhnlicher Qualität in Anspruch genommen werden, besteht kein schützenswertes Interesse daran, diese Leistung nur in dem vom Normgeber vorgegebenen ‚üblichen‘ Rahmen zu vergüten.“  

     

    Um zu klären, wann eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 getroffen werden darf, muss auf § 5 GOZ zurückgegriffen werden. Dort heißt es unter anderem: „Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes.“ Sollen also Leistungen mit einem Steigerungsfaktor über 3,5 abgerechnet werden, ist eine gesonderte Vereinbarung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 erforderlich.  

     

    Allerdings werden Leistungen auf Grundlage derartiger Vereinbarungen von den Kostenträgern häufig nicht übernommen, wobei die Gründe unterschiedlich sind. Eine Kostenübernahme kann zunächst daran scheitern, dass der Versicherungsvertrag nur eine Erstattung bis zum 3,5-fachen Satz vorsieht. Dies berührt allerdings nicht das Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient, der an die vereinbarte Gebührenhöhe gebunden ist. Enthält der Versicherungsvertrag allerdings diesbezüglich keine Einschränkungen, muss auch das Honorar für Leistungen übernommen werden, die über dem 3,5-fachen Steigerungsfaktor liquidiert wurden. Dies folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2000 (Az: III ZR 356/98), in dem die Versicherung verpflichtet wurde, wirksam vereinbarte Honorare zu erstatten.  

    Wie und mit welchem Inhalt ist die Vereinbarung zu treffen?