Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    GOZ-Nummern im Visier, Teil 9: Nr. 0010

    | Dieser Beitrag befasst sich mit der Abrechnung der GOZ-Nr. 0010, deren Abrechnung in Verbindung mit diversen anderen Gebührenpositionen oft zu Erstattungsproblemen bei PKV und Beihilfe führt. |

     

    Leistungsbeschreibung und Honorar

    GOZ-Nr.
    Leistungsbeschreibung
    Faktor
    Betrag

    0010

    Eingehende Untersuchung zur Feststellung 
von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes

    1,0

    5,62 Euro

    2,3

    12,94 Euro

    3.5

    19,68 Euro

     

    Die Honorierung dieser Leistung ist gegenüber der GOZ von 1988 nicht verändert worden. Auffällig ist die niedrige Punktzahl von 100. Zum Vergleich: Die Bema-Nr. 01 hat 18 Punkte und diese Leistung ist beim Punktwert von 0,80 Euro im vertragszahnärztlichen Bereich sogar höher bewertet als die GOZ-Nr. 0010. Außerdem erfordert die Bema-Leistung nicht noch zusätzlich die Erhebung des Parodontalbefundes.

     

    Erhebung/Aufzeichnung des Parodontalbefundes ist integraler Bestandteil

    Die GOZ-Nr. 0010 ist ohne zeitliche Begrenzung abrechenbar. Integraler Leistungsbestandteil ist die Erhebung des Parodontalbefundes sowie die Aufzeichnung dieses Befundes. Dieser Passus sollte so zu verstehen sein, dass einerseits der erhobene Befund der eingehenden Untersuchung - also beispielsweise die fehlenden, zerstörten und kariösen Zähne - und die Dokumentation über den erhobenen Parodontalbefund im Sinne von „o.B.“ oder „behandlungsbedürftig“ aufgezeichnet werden muss. Falls beim Parodontalbefund „behandlungsbedürftig“ erhoben wird, sind weitere Maßnahmen zu ergreifen und dürfen - entgegen der Meinung einiger Kostenerstatter - auch abgerechnet werden. Dies betrifft dann häufig die GOZ-Nr. 4005 bzw. Nr. 4000.

     

    Leistungen, die neben der GOZ-Nr. 0010 abrechenbar sind

    Neben der GOZ-Nr. 0010 sind die Nrn. 1000 (Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten), und 1010 (Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten) nur abrechenbar, wenn sie nicht inhaltsgleich sind. Falls beide Leistungen gleichzeitig erbracht werden, sollte dies in der Liquidation begründet werden. Eine entsprechende Begründung wäre beispielsweise: „Nicht integraler Leistungsbestandteil, da hier primär eine andere Diagnostik erforderlich war.

     

    PRAXISHINWEIS |  Die GOZ-Nr. 0010 ist als einzige GOZ-Nummer neben der GOÄ-Nr. 3 (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung, auch mittels Fernsprecher) abrechenbar!

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 17 | ID 40187340