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  • · Beratungen und Untersuchungen

    „Klassische“ Erstattungsprobleme lösen

    Bild: ©Gecko Studio - stock.adobe.com

    von Manuela Grossmann, BFS health finance GmbH, Dortmund

    | Um immer wiederkehrende Erstattungsprobleme mit Kostenerstattern dreht sich der folgende Beitrag. Wann kann Nr. 0010 GOZ neben Nr. 3 GOÄ angesetzt werden? Darf der Einsatz eines Kariesdetektors neben der Nr. 0010 GOZ abgerechnet werden? Wie verfährt man bei Abrechnung der Nrn. 1000 und 1010 GOZ neben der Nr. 1 GOÄ? Und wie ist es mit der Nebeneinanderberechnung der Nrn. 5 GOÄ und 0010 bzw. 8000 GOZ? |

    Nr. 0010 GOZ neben Nr. 3 GOÄ

    Im Rahmen der Liquidation der Nr. 0010 GOZ stellt sich regelmäßig die Frage nach der Häufigkeit der Berechnung. Diese Unsicherheit resultiert in erster Linie aus der BEMA-Denkweise. Im Gegensatz zur Berechnung nach BEMA, die eine Liquidation einmal im Kalenderhalbjahr, frühestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten vorsieht, kann die Nr. 0010 GOZ immer dann in Ansatz gebracht werden, wenn der Zahnarzt die eingehende Untersuchung als medizinisch notwendig erachtet. Eine zeitliche Beschränkung existiert nicht.

     

    Die Nr. 0010 GOZ dient der Feststellung von intraoralen Befunden wie z. B. Zahnerkrankungen sowie Mund- und Kiefererkrankungen. Der Leistungsinhalt der Nr. 0010 umfasst zudem die Erhebung des Parodontalbefundes. Eine Dokumentation der erhobenen Befunde ist obligat. Kommt es im Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung nach Nr. 0010 zu einer das gewöhnliche Maß übersteigenden Beratung gemäß Nr. 3 GOÄ (Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels Fernsprecher), kann diese zusätzlich berechnet werden. Die Nr. 0010 darf als einzige GOZ-Leistung neben der Nr. 3 GOÄ in Ansatz gebracht werden.