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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    GOZ-Kommentar der BZÄK versus NoKo: Chirurgie, Parodontologie und Prothetik

    von Janine Schubert, BFS health finance GmbH, Dortmund

    | Neben dem GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat die Landeszahnärztekammer (LZK) Nordrhein einen neuen eigenen GOZ-Kommentar (NoKo) veröffentlicht ( PA 09/2018, Seite 3 ). Der folgende Beitrag stellt die Ausführungen der beiden Kommentare zu den Themenbereichen Chirurgie, Parodontologie und Prothetik gegenüber. |

    Nr. 3230 GOZ (Knochenresektion am Alveolarfortsatz)

    Die Entfernung kleinerer Knochensequester im Rahmen einer chirurgischen Wundrevision ist nach Auffassung der BZÄK gemäß Nr. 3310 GOZ berechnungsfähig. Wird davon unabhängig eine Sequestrotomie durch Osteotomie durchgeführt und der Leistungsinhalt der Nr. 2651 GOÄ erfüllt, spricht aus gebührenrechtlicher Sicht nichts gegen die Berechnung dieser Gebührenziffer. Der NoKo subsumiert das Entfernen von Sequestern unter der Nr. 2651 GOÄ.

     

    • Nr. 3230 GOZ
    BZÄK-Kommentar
    NoKo

    Im Kommentar zur GOZ-Nr. 3310 (Chirurgische Wundrevision) heißt es: „Es können jedoch auch andere Revisionsmaßnahmen den Leistungsinhalt erfüllen, z. B. die Wundanfrischung, Umschneidungen, Entfernung von nekrotischem Gewebe, kleinen Knochensequestern o. Ä.“

    „Das Entfernen von Sequestern wird gemäß § 6 Abs. 2 GOZ nach GOÄ-Nr. 2651 berechnet.“

    „Andere chirurgische Leistungen können bei sitzungsgleicher Erbringung der GOZ-Nr. 3230 nur in einem getrennten OP-Gebiet berechnet werden.“