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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Aktualisierter GOZ-Kommentar der Zahnärztekammer Nordrhein ‒ eine Gegenüberstellung

    von Janine Schubert, BFS health finance GmbH, Dortmund

    | Die Landeszahnärztekammer (LZK) Nordrhein hat besonders zur Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben Leistungen nach den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 eine Auffassung vertreten, die derjenigen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) konträr gegenübersteht. Jetzt hat sich die LZK zu weiteren Gebührenziffern geäußert und einen eigenen Kommentar veröffentlicht (NoKo). Der folgende Beitrag stellt die beiden Kommentare zu ausgewählten Gebührenziffern gegenüber und erläutert ggf. konträre Auffassungen. |

    1. GOZ-Nr. 0030 (Heil- und Kostenplan)

     

    BZÄK-Kommentar
    NoKo

    „Es liegt sinngemäß keine Mehrfachberechnung der GOZ-Nr. 0030 im Sinne der nachgelagerten Abrechnungsbestimmung vor, wenn es sich um unterschiedliche Planungsinhalte handelt.“

    • Die GOZ-Nr. 0030 ist „bei Erstellung von mehreren HKPs mit unterschiedlichen Therapieansätzen mehrfach berechnungsfähig, z. B. herausnehmbarer alternativ kombinierter Zahnersatz, direkte Restauration, alternativ indirekte Restauration 2 HKPs = 2 x 0030.“
    • „Die GOZ-Nr. 0030 ist bei Erstellung von mehreren HKPs bei gleichen Therapieansätzen, jedoch unterschiedlichen Ausführungen, z. B. Krone mit Verblendung, alternativ Krone ohne Verblendung, 2 HKPs = 1 x 0030 berechnungsfähig.“
    • „Bei komplexen Behandlungen kann für jeden Behandlungsabschnitt je einmal die GOZ-Nr. 0030 in Ansatz gebracht werden, z. B. Parodontalbehandlung, konservierende Behandlung, chirurgische Behandlung, Zahnersatzbehandlung, implantologische Behandlung usw. je 1 HKP 1 x 0030.“
     

    Werden Heil- und Kostenpläne für verschiedene Behandlungen erstellt, so ist die GOZ-Nr. 0030 entsprechend mehrfach berechenbar. Der Kommentar der LZK Nordrhein definiert lediglich die von der BZÄK genannten „unterschiedlichen Planungsinhalte“. Eine inhaltliche Abweichung besteht nicht.