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  • 01.10.2007 | Privatliquidation

    GOZ-Entwurf: Die prophylaktischen Leistungen

    In der September-Ausgabe von „Privatliquidation aktuell“ hatten wir damit begonnen, die Struktur und den Leistungskatalog der neuen GOZ vorzustellen. Nach den Beratungs-, Untersuchungs- und Röntgengebühren befassen wir uns in dieser Ausgabe mit den Gebühren für prophylaktische Leistungen. Die derzeit geltende GOZ sieht drei Abrechnungspositionen für die Individualprophylaxe vor. Der Arbeitsentwurf zur GOZ-Novellierung enthält elf Prophylaxe-Gebühren.  

     

    Nr. 100  

    Mundhygienestatus  

    Die Erhebung des Mundhygienestatus soll innerhalb eines Kalenderjahres höchstens einmal und nicht neben den Beratungs- und Untersuchungsgebühren nach den Nrn. 001, 001a, 002a und 002 berechnungsfähig sein.  

     

    Der Leistungsumfang entspricht dem der Bema-Position IP1. Er umfasst die Beurteilung der Mundhygiene und/oder des Gingivazustandes anhand eines oder mehrerer geeigneter Indizes (zum Beispiel Approximalraum-Plaque-Index, Quigley-Hein-Index, Papillenblutungs-Index), die Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen und gegebenenfalls das Anfärben der Zähne. Neu in die GOZ eingeführt wird die Leistung, die bisher in der GOZ-Nr. 100 enthalten ist:  

     

    Nr. 101  

    Mundgesundheitsaufklärung über Krankheitsursachen sowie deren Vermeidung, Motivation und Remotivation