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  • 01.12.2007 | Privatliquidation

    GOZ-Entwurf: Die chirurgischen Leistungen

    Im Rahmen der Vorstellung des Arbeitsentwurfs zur neuen GOZ befassen wir uns diesmal mit den chirurgischen Leistungen nach dem neuen GOZ-Abschnitt D. Auffallend ist das Fehlen eines Operationszuschlages bei Leistungspositionen, die aus der GOÄ gleich bewertet in die GOZ übernommen werden sollen. Weitere Neuerung: Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig sind entsprechend der Neubeschreibung in den Allgemeinen Bestimmungen:  

     

    • die Schaffung des operativen Zugangs sowie
    • die primäre Wundversorgung (zum Beispiel Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls einschließlich Periostschlitzung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes).

     

    Nach wie vor gilt, dass Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen gesondert berechnungsfähig sind.  

     

    Die Extraktionsgebühren

    Nr. 300  

    Entfernen eines einwurzeligen Zahnes, eines Wurzelrestes oder Implantates  

    Nr. 301  

    Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes und/oder von Wurzelresten dieses Zahnes  

    Nr. 302  

    Entfernen eines tieffrakturierten Zahnes  

    Diese Gebühren lassen erkennen, dass für das Entfernen von Wurzelresten ebenfalls eine dieser Gebühren-Nummern zum Ansatz kommen wird.