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  • 02.04.2013 · Fachbeitrag · Privatliquidation


    Erstattungsprobleme bei der Abrechnung von Laborleistungen zur GOZ-Nr. 2270 


    | Die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) bringt viel Konfliktpotenzial mit sich. Einerseits, weil mit der Gebühr nur das direkt angefertigte Provisorium abgegolten ist und nicht das Provisorium, das im indirekten Verfahren hergestellt wurde. Andererseits stellt sich die Frage, inwieweit zahntech­nische Leistungen mit der Gebühr abgegolten sind und wann sie noch zusätzlich abrechenbar sind. Das folgende Musterschreiben soll Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Honoraransprüche behilflich sein.
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