· Fachbeitrag · Beitragsserie
Provisorien: Einfach bis komplex, Teil 2
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
| Provisorische Versorgungen sind in der Zahnarztpraxis in vielfältigen Formen anzutreffen und über zahlreiche GOZ-Ziffern abgebildet ( PA 06/2025, Seite 14 ff.). Das grundsätzliche Ziel einer provisorischen Versorgung besteht darin, die beschliffene Zahnhartsubstanz nach der Präparation vor mechanischen, chemischen und thermischen Reizen zu schützen. Bewährte Techniken sind neben der direkten Herstellung über eine Tiefziehschiene, über ein Schalenprovisorium oder indirekt im Praxis- oder Dentallabor. |
Verblockte provisorische Krone
Nur direkte Provisorien auf Zähnen und/oder Implantaten, die unmittelbar an eine provisorische Brückenspanne nach der Nr. 5140 GOZ angrenzen und mit dieser verbunden sind, entsprechen der Nr. 5120 GOZ. Andere direkte Provisorien auf Zähnen und/oder Implantaten, die nicht direkt mit Brückenspannen benachbart sind, können auch im Falle einer Verblockung als Provisorium nach der Nr. 2270 GOZ berechnet werden.
Gestaltung Provisorium
Spezielle Form- und Oberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen wie z. B. die laborseitige Umgestaltung und Ausarbeitung oder Individualisierung/Charakterisierung bei der Anfertigung von direkten Provisorien ist gem. § 9 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Laut dem GOZ-Kommentar der BZÄK (Stand November 2024) ist eine Honorierung der Überarbeitung von Provisorien nur zulässig, wenn es sich nicht um eine einfache Ausarbeitung handelt. Dazu zählen das Einpassen, Entgraten und/oder Gummieren am Behandlungsstuhl.
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