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  • 01.07.2007 | Privatliquidation

    Eckpunkte der neuen GOZ zeichnen sich ab

    Allmählich kristallisieren sich die Eckpunkte der neuen GOZ heraus, die nach den Plänen der Bundesregierung nach wie vor zum 1. Januar 2008 in Kraft treten soll. Allerdings zeigt die Erfahrung mit ähnlichen Novellierungen in der Vergangenheit, dass es ratsam ist, den Termin mit einer gewissen Skepsis zur Kenntnis zu nehmen. Unlängst erst hat die Bundeszahnärztekammer die Teilnahme an den Beratungsgesprächen als „nicht zielführend“ ausgesetzt. Ob bzw. inwiefern dies die Arbeiten der Regierung an der neuen GOZ beinflusst, ist allerdings ungewiss.  

    Bema als Grundlage der neuen GOZ

    Soweit ersichtlich, wird die von der Bundeszahnärztekammer in enger Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde entwickelte und als „Neubeschreibung der Zahnheilkunde“ propagierte „Honorarordnung für Zahnärzte“ (HOZ) bei der Gestaltung kaum eine Rolle spielen. Vielmehr streben die maßgeblichen Gremien eine weitgehende Angleichung der GOZ an den Bema an, der als Grundlage für die Leistungsbewertungen und -beschränkungen, aber auch für die jeweiligen Abrechnungsbestimmungen dienen soll. Nähere Einzelheiten enthält eine vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegte so genannte „konsolidierte Fassung des Gebührenverzeichnisses‘“.  

    Voraussichtliche Eckpunkte

    Obwohl noch keine verbindlichen Beschlüsse gefasst worden sind, ist dem Vernehmen nach mit folgenden Eckpunkten der neuen GOZ (wobei der Begriff „neu“ nur sehr bedingt gilt) zu rechnen:  

     

    • Der Leistungskatalog wird keinesfalls so stark ausgeweitet, wie es aus zahnmedizinisch-fachlicher Sicht wünschenswert wäre. Über die im Bema enthaltenen Positionen hinaus werden voraussichtlich nicht viel mehr als die schon in der bisherigen GOZ-Fassung befindlichen Leistungen einbezogen werden. Allenfalls werden einige Positionen aus der GOÄ hinzukommen, die in der momentan gültigen GOZ fehlen.

     

    • Das Zielleistungsprinzip soll fest verankert und genauer als bisher definiert werden.

     

    • Die Abgrenzung zwischen zahnmedizinisch notwendigen Leistungen und solchen, die auf Verlangen des Patienten erbracht werden, soll präziser formuliert werden.