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  • 07.01.2011 | Privatliquidation

    Der Teufel steckt im Detail: Praktisches Wissen zum allgemeinen Teil der GOZ (§ 9)

    Unsere Reihe zu den Feinheiten und Tücken des GOZ-Paragrafenteils setzen wir mit Erläuterungen zu einer weiteren sehr wichtigen Vorschrift fort: § 9 GOZ. In diesem Zusammenhang haben wir für Sie eine aktualisierte Patienteninformation zur Abrechnung und Erstattung zahntechnischer Leistungen erstellt, die Sie am Ende des Beitrages finden.  

    Grundsätzliche Erläuterungen

    § 9 GOZ, Ersatz von Auslagen: Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.  

    Die in § 9 beschriebenen Auslagen betreffen also keine zahnärztlichen Materialien, sondern zahntechnische Leistungen und Materialien, die dazu dienen, das zahntechnische Werkstück herzustellen. § 9 GOZ ist auf alle zahntechnischen Leistungen und Materialien anzuwenden, unabhängig davon, ob diese in einem Fremd- oder Eigenlabor oder sogar direkt beim Patienten am Behandlungsplatz erbracht werden. Die zahntechnischen Leistungen berechnet der Behandler dann auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten als Auslagen zuzüglich eines angemessenen Gewinnanteils.  

     

    Da es für die nach § 9 erbrachten zahntechnischen Leistungen keine vorgeschriebenen Gebühren bzw. Preise gibt, müssen diese anhand der anfallenden zahntechnischen Einzelleistungen und Arbeitsschritte nach fachlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kalkuliert werden. Die Preise können also nur kalkulatorisch erfasst werden, da die Arbeitsleistung und das verwendete Kleinmaterial in jedem Einzelfall variieren. Dabei gilt:  

     

    • Im Bereich der „privaten“ zahntechnischen Abrechnung gibt es - anders als bei den Leistungen im GKV-Bereich - keine Beschränkung der Kosten im Sinne von „ausreichend“, „zweckmäßig“ und „notwendig“.

     

    • Es besteht keine rechtliche Bindung an das „Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen“ (BEL), das für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gilt.