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  • 05.02.2009 | Privatliquidation

    Besonderheiten der Abrechnung nach GOZ-Nrn. 231, 232 und 511 anhand von Fallbeispielen

    Dass Kronen oder Brücken - gegebenenfalls nach einer Reparatur oder Neuverblendung - wieder eingesetzt werden müssen, kommt in der zahnärztlichen Praxis recht häufig vor. Handelt es sich dabei um Leistungen bei einem Privatpatienten, so bereitet die Abrechnung nach GOZ oft erhebliche Schwierigkeiten, was vor allem an der komplizierten und teils missverständlichen Leistungsbeschreibung liegt. Deshalb erläutern wir die korrekte Abrechnung der GOZ-Nrn. 231, 232 und 511 nachfolgend anhand einiger Beispiele.  

     

    Die Leistungsbeschreibungen

    GOZ-Nr. 231  

    Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz  

    GOZ-Nr. 232  

    Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung  

    GOÄ-Nr. 511  

    Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion  

    Kompliziert sind daran vor allem die Vermengung von Wiederherstellungsmaßnahmen an festsitzenden Kronen und herausnehmbarem Zahnersatz bei der Nr. 231 sowie der Zusatz „nach Wiederherstellung der Funktion“ bei der Nr. 511 in Verbindung mit den Worten „eines Brückenankers“ bei der Nr. 232. Zur Klärung des Sachverhalts hat die Bundeszahnärztekammer eine Stellungnahme veröffentlicht, die zwar nicht ganz im Einklang mit dem Text der einzelnen GOZ-Nummern steht, bei der Abrechnung jedoch unbedingt zu beachten ist:  

     

    Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer

    „Wird eine Brücke wiederhergestellt, fällt für die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung einmal die Gebühren-Nr. 511 GOZ an. Die erhöhte Schwierigkeit beim Wiedereingliedern großer Brücken kann bei der Bemessung des Steigerungssatzes herangezogen werden.  

     

    Sind mit den Pfeilerkronen weitere Kronen (die also keine lückenbegrenzenden Pfeilerkronen sind) verbunden, so kann die Wiedereingliederung dieser Kronen zusätzlich nach Gebühren-Nr. 231 GOZ je Krone berechnet werden.  

     

    Die Wiederherstellungen selbst sind zusätzlich, wenn Brückenanker oder damit verbundene Kronen repariert werden müssen (zum Beispiel nach Aufschlitzen) bzw. wenn Verblendungen an beliebiger Stelle der Brücke repariert wurden, nach Gebühren-Nr. 232 GOZ zu berechnen.“  

     

    Erster Fall

    Zahn  

    Behandlung  

    GOZ  

    22  

    Rezementierung der gelösten Krone  

    231  

    34, 35  

    Rezementierung der gelösten verblockten Kronen  

    2 x 231  

    46  

    Rezementierung des gelösten Inlays  

    231  

    Erläuterungen: Das bloße Wiedereinsetzen einer Krone oder einer Einlagefüllung ohne weitere Reparaturmaßnahmen rechnet man je Krone oder Inlay unter der GOZ-Nr. 231 ab. Handelt es sich gleich um mehrere Kronen, so spielt eine eventuelle Verblockung abrechnungstechnisch keine Rolle.