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  • 01.09.2006 | Privatliquidation

    Begründungen zur Faktorsteigerung – Teil 7: Leistungen aus den Teilen H und E der GOZ

    Im siebten Teil unserer Beitragsserie zu spezifischen Begründungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor befassen wir uns mit Leistungen der Teile H (Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen) und E (Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums) der GOZ.  

     

    Auch bei den nachfolgend aufgeführten Gebührenpositionen liegt das „GOZ-Honorar“ wieder unter dem des Bema, wenn die Leistungen im GOZ-Bereich mit dem Faktor 2,3 (West) berechnet werden und den Bema-Leistungen ein Durchschnittspunktwert von 0,86 Euro zu Grunde gelegt wird.  

     

    Erstellen eines Parodontalstatus nach vorgeschriebenem Formblatt

    GOZ-Nr. 400  

    Bema-Position 4 (39 Punkte)  

    20,70 Euro  

    33,54 Euro  

    Hinweis: Das in der Leistungsbeschreibung verlangte vorgeschriebene Formblatt existiert nicht. Es ist daher vom Behandler selbst zu bestimmen, in welchem Umfang die diagnostischen Maßnahmen medizinisch notwendig sind und erbracht werden müssen.  

     

    Mögliche Begründungen zur Faktorsteigerung