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  • 01.09.2005 | Privatabrechnung

    Notfallbehandlung mit einer provisorischen Hülse

    Frage: „Bei einem Privatpatienten haben wir vor dessen Kuraufenthalt eine Notfallbehandlung wie folgt durchgeführt: Einen wurzelbehandelten oberen Prämolaren, dessen palatinale Wand abgebrochen war, haben wir nach minimalem Beschleifen mit einer provisorischen Hülse versorgt, die wir fest einzementiert haben. Eine Präparation hat nicht stattgefunden. Die endgültige Versorgung mit einer VMK-Krone soll erst erfolgen, wenn der Patient von der Kur zurück ist. Können wir die temporäre Hülsenversorgung abrechnen?“  

     

    Antwort: Ja, unter der GOZ-Nr. 226. In deren Leistungstext ist nicht nur vom Schutz eines präparierten, sondern auch eines frakturierten Zahnes durch eine abnehmbare konfektionierte Hülse die Rede. Wird der Zahn später im Zuge der Kronenpräparation erneut provisorisch versorgt, kann dafür noch einmal eine Gebühr für eine provisorische Hülse bzw. Krone berechnet werden. Zusätzlich zum Honorar nach der Nr. 226 sind die Kosten für die Hülse ansatzfähig.  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 18 | ID 88987