· Fachbeitrag · Kinderzahnmedizin
Kinderzahnmedizin privat abrechnen (6): Kleine Krone – große Wirkung
von Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt
Die Versorgung stark zerstörter Milchzähne stellt Zahnärztinnen und Zahnärzte regelmäßig vor besondere Herausforderungen. In solchen Fällen können konfektionierte Kinderkronen eine wissenschaftlich gut belegte Versorgungsoption darstellen. Dieser Beitrag beleuchtet die Abrechnung einer Kinderkrone, die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen sowie die Berechnung wichtiger Begleitleistungen wie z. B. die Aufbaufüllung.
In diesen Fällen sind Kinderkronen eine sinnvolle Option
Während bei kleineren Defekten eine Füllungstherapie häufig ausreicht, sind Zähne mit umfangreichen kariösen Läsionen oder nach endodontischen Behandlungen oft anders zu versorgen. Insbesondere bei Kindern mit hohem Kariesrisiko, eingeschränkter Mitarbeit oder umfangreichen Zahnhartsubstanzverlusten bieten Kinderkronen entscheidende Vorteile hinsichtlich Haltbarkeit, Funktion und Schutz der verbleibenden Zahnsubstanz.
Abzurechnen ist die Nr. 2250 GOZ
Die Eingliederung von Kinderkronen ist in der GOZ mit der Nr. 2250 GOZ beschrieben. Der Begriff „pädiatrische Zahnheilkunde“ stellt klar, dass die Leistung nur für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen berechnet werden kann.
Nr. 2250 GOZ: Inhalt und Bewertung | ||||
Inhalt | Punkte | Euro (1,0-fach) | Euro (2,3-fach) | Euro (3,5-fach) |
Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde | 210 | 11,81 | 27,16 | 41,34 |
Abrechnungsbestimmung
Die Kosten für konfektionierte Kronen sind gesondert berechnungsfähig.
I. d. R. sind es Milchzähne, die mit konfektionierten Kronen versorgt werden. Die Leistung kann aber auch in Ausnahmefällen bei bleibenden Molaren, Prämolaren und Schneidezähnen indiziert sein und nach Nr. 2250 GOZ berechnet werden.
In der Erwachsenenbehandlung kann die Leistung nicht berechnet werden. Dort wird die Versorgung eines Zahnes mit einer konfektionierten provisorischen Krone nach der Nr. 2260 GOZ (Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) berechnet.
Sind die Materialkosten zusätzlich berechnungsfähig?
Ja, die Materialkosten sind zusätzlich berechnungsfähig. Dies ist eindeutig in der Abrechnungsbestimmung so geregelt (s. o.). Hierbei macht es keinen Unterschied, aus welchem Material die konfektionierte Krone hergestellt wurde. Die Dentalindustrie bietet in diesem Zusammenhang eine breite Palette an Möglichkeiten an.
MERKE —
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Was gehört alles zum Leistungsinhalt der Nr. 2250 GOZ?
Laut Kommentierung der Bundeszahnärztekammer sind mit der Leistung folgende Maßnahmen abgegolten:
- Auswahl,
- Anpassen und
- Eingliederung der Krone.
Bei adhäsiver Befestigung der Kinderkrone kann die Nr. 2197 GOZ zusätzlich berechnet werden.
Nr. 2197 GOZ: Inhalt und Bewertung | ||||
Inhalt | Punkte | Euro (1,0-fach) | Euro (2,3-fach) | Euro (3,5-fach) |
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) | 130 | 7,31 | 16,82 | 25,59 |
Wie wird die Entfernung einer Kinderkrone berechnet?
Für die Entfernung einer definitiv befestigten Kinderkrone kann die Nr. 2290 GOZ berechnet werden. Grund hierfür ist, dass die Leistungslegende der Nr. 2290 GOZ den Zusatz „oder Ähnliches“ enthält.
Nr. 2290 GOZ: Inhalt und Bewertung | ||||
Inhalt | Punkte | Euro (1,0-fach) | Euro (2,3-fach) | Euro (3,5-fach) |
Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches | 180 | 10,12 | 23,28 | 35,43 |
Ist die Leistung in der aktuell gültigen GOZ betriebswirtschaftlich stimmig kalkuliert?
Betrachtet man den Vergleich zur BEMA-Leistung 14 (konfektionierte Krone (im Seitenzahnbereich in der Regel aus Metall) einschließlich der Material- und Laboratoriumskosten in der pädiatrischen Zahnheilkunde, müsste die Leistung (Stand 2026) mit dem Faktor 5,01 berechnet werden um auf das BEMA-Niveau zu kommen. Dabei muss natürlich berücksichtigt werden, dass im BEMA die Materialkosten inkludiert sind.
Titel | ||
Nr. 2250 GOZ | BEMA-Nr. 14 | Faktor, um BEMA Niveau zu erreichen |
Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde 11,81 Euro (1,0-fach) | Konfektionierte Krone (im Seitenzahnbereich in der Regel aus Metall) einschließ-lich Material- und Laboratoriumskosten in der pädiatrischen Zahnheilkunde
59,22 Euro (= Bewertungszahl x Punktwert = 50 x 1,1844) | 5,01 |
Allerdings wurde die Gebühr der Nr. 2250 GOZ bei Novellierung der GOZ im Jahr 2012 identisch von der Gebührenordnung für Zahnärzte aus dem Jahr 1988 übernommen – somit gab es seit 1988 keine Anpassung des Honorars!
Geht man von einem durchschnittlichen Stundensatz des Zahnarztes in Höhe von 400,00 Euro aus, hat der Zahnarzt für Auswahl, Anpassung und Eingliederung der Kinderkrone
- vier Minuten Zeit wenn er die Leistung zum 2,3-fachen Satz berechnet (27,16 Euro).
- sechs Minuten Zeit, wenn er den 3,5-fachen Faktor ansetzt (41,34 Euro).
Diese Zeit ist in den meisten Behandlungsfällen nicht ausreichend. Somit bleibt nur die Möglichkeit eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu treffen und den Faktor oberhalb des 3,5-fachen Faktors zu berechnen.
Wie sind Begleitleistungen abzurechnen?
Sämtliche entstehenden Begleitleistungen, wie z. B. Anästhesien (Nrn. 0080, 0090, 0100 GOZ), besondere Maßnahmen beim Präparieren (Nr. 2030 GOZ), Anlegen Spanngummi (Nr. 2040 GOZ), Vitalitätsprüfungen (Nr. 0070 GOZ), Röntgenaufnahmen (Nr. 5000 ff. GOÄ), Pulpotomien (Nr. 2380 GOZ) etc. sind gesondert berechnungsfähig.
Ein wichtiger Bestandteil von Kinderkronen sind u. a. vorbereitende Maßnahmen wie z. B. Aufbaufüllungen. Hierbei sollte ganz klar differenziert werden, welche Art von Aufbaufüllung gelegt wird – diese Tatsache muss auch in der Patientenakte dokumentiert werden. Häufig werden dentinadhäsive Mehrschichtaufbaurekonstruktionen durchgeführt. Diese sind analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Die jeweilige Analogleistung sollte individuell und unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse kalkuliert werden.