Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.01.2006 | Privatabrechnung nach GOZ und GOÄ

    Richtig oder falsch? Testen Sie Ihr Wissen in der Privatabrechnung!

    Nachfolgend finden Sie wieder eine Reihe von Fragen zur Privatliquidation zur Auffrischung, Vertiefung oder Erweiterung Ihres Abrechnungswissens. Die Auflösung mit Erläuterungen finden Sie auf den Seiten 17 und 18.  

    14 Fragen zur Privatliquidation

     

    Aussage  

    Richtig  

    Falsch  

    1.  

    Eine Einzelkrone auf einem Implantat wird grundsätzlich unter der Nr. 220 berechnet.  

     

     

    2.  

    Die GOÄ-Nr. 407 kann nur im Zusammenhang mit einer Anästhesie abgerechnet werden.  

     

     

    3.  

    Werden schon wenige Wochen nach der unter der Nr. 405 berechneten Entfernung von Zahnbelägen neu abgelagerte Beläge beseitigt, so kann hierfür ein weiteres Mal die Nr. 405 abgerechnet werden.  

     

     

    4.  

    Berechnet man das Bleichen von Zähnen als Verlangensleistung, so kann man dafür die Nr. 405 als Analogposition ansetzen.  

     

     

    5.  

    Ein Behandlungsfall ist laut GOÄ der Zeitraum vom Beginn bis zum Abschluss der Behandlung einer bestimmten Erkrankung.  

     

     

    6.  

    Die Verwendung von Insert-Systemen in Verbindung mit dentinadhäsiven Rekonstruktionen berechnet man analog gemäß § 6 Abs. 2 GOZ.  

     

     

    7.  

    Für das Einbringen eines Schraubenaufbaus, dessen Kopf noch zusätzlich mit plastischem Material umkleidet werden muss, kann man neben der Nr. 219 noch die Nr. 218 abrechnen.  

     

     

    8.  

    Neben einem Langzeitprovisorium nach den Nrn. 708 und 709 kann für die provisorische Versorgung derselben Zahnlücke keine provisorische Brücke nach den Nrn. 512 und 514 berechnet werden.  

     

     

    9.  

    Die Gebühren-Nrn. 206, 208, 210 und 212 können nur für die Politur einer Füllung in getrennter Sitzung angesetzt werden.  

     

     

    10.  

    Die elektrochirurgische Entfernung von Zahnfleischpapillen im Zuge einer Kronenpräparation berechtigt zum Ansatz der Nr. 408.  

     

     

    11.  

    Die GOÄ-Nr. 3 darf in einem Behandlungsfall nur einmal neben einer anderen Gebührennummer berechnet werden.  

     

     

    12.  

    Wird der Alveolarfortsatz vor einer Implantation mit Schablonen unterschiedlicher Systeme ausgemessen, so rechtfertigt jede Analyse den Ansatz der Nr. 900.  

     

     

    13.  

    Die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans für eine umfangreiche Kronenversorgung berechnet man unter der Nr. 003.  

     

     

    14.  

    Für die Wurzelspitzenresektion am Zahn 24 berechnet man die GOZ-Nr. 312.  

     

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 12 | ID 88790