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  • 01.01.2006 | Privatabrechnung nach GOZ und GOÄ

    Richtig oder falsch? Testen Sie Ihr Wissen in der Privatabrechnung! Auflösungen

    1.  

    falsch!  

     

    Laut Beschluss der Bundeszahnärztekammer ist der Ansatz der Nr. 220 nur dann verpflichtend, wenn der Implantatkopf ohne weitere Maßnahmen abgeformt und mit einer Krone versehen wird. Erfolgt jedoch eine Hohlkehl- oder Stufenpräparation, so kann für die Krone entsprechend der Zuordnung in „Abschnitt C – Konservierende Leistungen“ der GOZ die Nr. 221 in Rechnung gestellt werden.  

    2.  

    falsch!  

     

    Zwar ist eine Wurzelglättung mit Gingivakürettage lege artis kaum ohne Anästhesie durchführbar, dennoch ist der Ansatz der Nr. 407 auch dann gerechtfertigt, wenn nur ein Teil der im Leistungstext aufgeführten Maßnahmen – namentlich die subgingivale Konkremententfernung – durchgeführt wird. In einem solchen Fall sollte allerdings ein niedrigerer Steigerungsfaktor angesetzt werden.  

    3.  

    richtig!  

     

    Für die bloße Kontrolle nach der Belagsentfernung mit Nachreinigung und Politur der Zahnoberflächen rechnet man je Zahn die Nr. 406 ab. Diese ist grundsätzlich nur für Zähne ansatzfähig, für die in einer vorausgehenden Sitzung die Nr. 405 abgerechnet wurde. Dagegen löst die Beseitigung von neu abgelagerten Belägen erneut den Ansatz der Nr. 405 aus.  

    4.  

    falsch!  

     

    Bei der Berechnung einer Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ ist es nicht erforderlich, irgendeine Gebührennummer anzugeben. Vielmehr werden in einem Heil- und Kostenplan lediglich die Art der geplanten Maßnahme und das dafür geforderte Honorar aufgelistet. Ferner muss das Formular den Hinweis erhalten, dass es sich um eine Leistung auf Wunsch des Patienten handelt und eine Kostenerstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist.  

    5.  

    falsch!  

     

    Diese Definition trifft auf den Krankheitsfall zu. Dagegen gilt als Behandlungsfall laut GOÄ „für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.” Ein neuer Behandlungsfall beginnt deshalb auch, wenn eine neue Krankheit hinzukommt und therapiert wird.  

    6.  

    richtig!  

     

    Diese Vorgehensweise entspricht dem Beschluss der Bundeszahnärztekammer vom Juni 1999, in dem es heißt: „Formkongruente und nicht formkongruente Insert-Systeme in Verbindung mit der Dentin-Adhäsiv-Technik sind analog § 6 Abs. 2 berechenbar.” Möglich ist jedoch auch die Erhöhung des Multiplikationsfaktors bei der zu Grunde liegenden Restauration.  

    7.  

    richtig!  

     

    Diese Art der Berechnung wird ebenfalls in einer Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer befürwortet: „Die Gebühren-Nrn. 218/219 GOZ sind bei Notwendigkeit nebeneinander berechnungsfähig.” Schließlich gibt es ja auch konfektionierte Schraubenaufbauten, die nicht mit plastischem Material zu einem vollständigen Aufbau komplettiert werden müssen. Insofern sind anderslautende Gerichtsurteile aus den frühen neunziger Jahren überholt.  

    8.  

    falsch!  

     

    Während das Langzeitprovisorium im zahntechnischen Labor hergestellt wird, muss die Lücke kurzfristig mit einem anderen, direkt angefertigten Provisorium versorgt werden. Dieses berechnet man – zusätzlich zu den später anfallenden Nrn. 708 und 709 – nach den Nrn. 512 und 514.  

    9.  

    richtig!  

     

    Während die Bestimmung des Leistungstextes, wonach die polierte Füllung aus Amalgam bestehen muss, nicht mehr zeitgemäß ist und daher nicht mehr berücksichtigt werden muss, ist die Vorschrift „...in einer folgenden Sitzung” nach wie vor gültig.  

    10.  

    richtig!  

     

    Zur Frage, ob eine derartige Maßnahme eine Gingivektomie im Sinne der Nr. 408 darstellt, hat die Bundeszahnärztekammer eindeutig Stellung bezogen: „Der Einsatz elektrochirurgischer Maßnahmen am Parodontium in Verbindung mit prothetischen oder konservierenden Maßnahmen ist nach Gebühren-Nr. 408 berechnungsfähig.”  

    11.  

    falsch!  

     

    Diese Bestimmung gilt für die Nr. Ä 1! Die Nr. Ä 3 für eine länger dauernde Beratung kann dagegen beliebig oft angesetzt werden, wobei jedoch zu beachten ist, dass die mehr als einmalige Berechnung einer Begründung bedarf.  

    12.  

    falsch!  

     

    Die Nr. 900 ist – auch bei mehreren Implantatsystemen – nur einmal je Kiefer ansatzfähig. Nur wenn sich nach einem präimplantologischen Eingriff erneut die Notwendigkeit der Analyse und Vermessung ergibt, kann die Nr. 900 ein zweites Mal berechnet werden.  

    13.  

    falsch!  

     

    Die Nr. 003 wird für die Erstellung eines Heil- und Kostenplanes zur prothetischen Versorgung, also nur im Zusammenhang mit Brücken und Prothesen, aufgestellt. Dagegen rechnet man einen Heil- und Kostenplan für konservierende Maßnahmen – zu denen ja auch Einzelkronen gehören – unter der Nr. 002 ab.  

    14.  

    falsch!  

     

    Der Leistungstext der GOZ-Nr. 312 lautet nicht „Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn“, sondern „Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn“. Daraus geht hervor, dass die Nr. 312 pro resezierte Wurzelspitze und mithin bei einem oberen ersten Prä- molaren zweimal ansatzfähig ist.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 17 | ID 88791