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  • 01.09.2006 | Privatabrechnung nach GOZ und GOÄ

    Richtig oder falsch? Testen Sie Ihr Wissen in der Privatabrechnung!

    In diesem Beitrag stellen wir wieder eine Reihe von Behauptungen zur Abrechnung nach GOZ/GOÄ auf, deren Wahrheitsgehalt Sie überprüfen sollen. Bitte raten Sie nicht nur, sondern versuchen Sie, Ihre Entscheidungen zu begründen. Die Auflösung mit zugehörigen Erläuterungen finden Sie auf den Seiten 17 und 18.  

     

    Fragen zur Privatliquidation  

     

    Behauptung  

    Richtig  

    Falsch  

    1.  

    Die GOZ-Nr. 201 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen) berechnet man je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.  

     

     

    2.  

    Der Mehrfachansatz der GOÄ-Nr. 3 muss immer begründet werden.  

     

     

    3.  

    Die Berechnung einer Röntgenaufnahme zum 2,3fachen Steigerungssatz bedarf einer Begründung.  

     

     

    4.  

    Die Erstellung eines Heil- und Kostenplanes auf Wunsch des Patienten vor der Versorgung mit Einzelkronen wird korrekterweise unter der GOZ-Nr. 002 abgerechnet.  

     

     

    5.  

    Der Zusatz „... als selbstständige Leistung“ bedeutet, dass in derselben Sitzung keine andere Gebühren-Nummer abgerechnet werden darf.  

     

     

    6.  

    Für das Telefonat mit einem Internisten zur Klärung einer allgemeinmedizinischen Frage kann ein Zahnarzt die GOÄ-Nr. 60 in Rechnung stellen.  

     

     

    7.  

    Die Resektion des Alveolarfortsatzes im unmittelbaren Anschluss an die Zahnentfernung kann man auch dann unter der GOZ-Nr. 322 berechnen, wenn im Zusammenhang mit der Extraktion von mindestens fünf nebeneinander stehenden Zähnen nur bei einem Zahn der Alveolarrand geglättet wird.  

     

     

    8.  

    Wird bei einem Patienten nach einer tagsüber vorgenommenen Zahnextraktion um 21 Uhr eine Nachblutung gestillt, so kann neben der Gebühren-Nummer für die Blutstillung in jedem Fall noch der Zuschlag B berechnet werden.  

     

     

    9.  

    Für die Wurzelspitzenresektion am Zahn 24 mit retrogradem Verschluss der beiden Wurzelspitzen rechnet man zweimal die GOZ-Nr. 312 und zweimal die GOZ-Nr. 205 ab.  

     

     

    10.  

    Neben einer Röntgenmessaufnahme zur Bestimmung der Länge eines Wurzelkanals kann die GOZ-Nr. 240 nicht berechnet werden.  

     

     

    11.  

    Wird die gelöste Brücke 14 13 ---- 23 24 (KKBBBBKK) wieder eingesetzt, so rechnet man hierfür allein die GOZ-Nr. 511 ab.  

     

     

    12.  

    Für die elektrochirurgische Beseitigung störenden Zahnfleisches im Zusammenhang mit der Präparation von Zähnen für Kronen kann man je Zahn die GOZ-Nr. 408 berechnen.  

     

     

    13.  

    Für den Verbandswechsel nach parodontalchirurgischen Maßnahmen kann in einer separaten Sitzung zusätzlich zur GOZ-Nr. 415 die GOÄ-Nr. 200 berechnet werden.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 13 | ID 88992