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  • 01.09.2006 | Privatabrechnung nach GOZ und GOÄ

    Richtig oder falsch: Lösungen

    Nachfolgend finden Sie die Lösungen für die Fragen von Seite 13:  

     

    Lösungen  

    1.  

    falsch!  

     

    Die GOZ-Nr. 201 ist die einzige konservierend-chirurgische Leistung, die in einer Sitzung je Kiefer – also höchstens zweimal – berechnet wird.  

    2.  

    falsch!  

     

    Die Verpflichtung, die zweite und jede weitere Berechnung der Nr. Ä 3 zu begründen, besteht nur, wenn diese Gebührenziffer innerhalb eines Behandlungsfalles – also im Zeitraum eines Monats – mehrfach angesetzt wird. Dabei ist der Begriff „Monat“ nicht etwa als „Kalendermonat“, sondern als Zeitraum von 30 bzw. 31 Tagen definiert. Liegt zwischen den einzelnen Berechnungsdaten ein längerer Zeitraum, so ist eine Begründung nicht erforderlich.  

    3.  

    richtig!  

     

    Die Anfertigung von Röntgenaufnahmen gehört zu denjenigen Leistungen der GOÄ, die dem so genannten „kleinen Gebührenrahmen“ unterliegen. Dieser reicht vom einfachen bis zum 2,3fachen Satz; eine Begründung ist bereits bei Überschreiten des 1,8fachen Multiplikators erforderlich. Der kleine Gebührenrahmen gilt daneben auch für physikalisch-medizinische Leistungen, so unter anderem für Kurzwellen- und Infrarotbestrahlungen.  

    4.  

    richtig!  

     

    Die GOZ-Nr. 003 berechnet man laut Leistungstext für das „Aufstellen eines schriftlichen Heil- und Kostenplanes zur prothetischen Versorgung“. Prothetik bedeutet jedoch Zahnersatz, und um solchen handelt es sich bei Einzelkronen nicht. Folglich wird das Erstellen eines Heil- und Kostenplanes auf Wunsch des Patienten in diesem Fall, aber beispielsweise auch bei einer geplanten Inlayversorgung, unter der GOZ-Nr. 002 berechnet, die allerdings von Erstattungsstellen nicht bezuschusst wird.  

    5.  

    falsch!  

     

    Das würde für den Zusatz „... als alleinige Leistung“ zutreffen. „Selbstständig“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Leistung nicht Teil einer anderen abgerechneten Maßnahme sein darf, sondern separat bzw. für sich allein vorgenommen wird. Ein Beispiel: Die GOZ-Nr. 307 darf für die Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe nur dann abgerechnet werden, wenn die Exzision nicht im Rahmen eines weitergehenden chirurgischen Eingriffs – beispielsweise einer Gingivektomie, einer Lappenoperation oder einer Osteotomie – vorgenommen wird.  

    6.  

    falsch!  

     

    Die Nr. Ä 60 ist für die „konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten” nur dann berechenbar, wenn sich der liquidierende Arzt in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Patienten, um dessen Erkrankung das Gespräch geführt wird, selbst befasst hat. Allgemeine Auskünfte zu bestimmten Erkrankungen oder Therapieverfahren erfüllen nicht den Leistungsinhalt der Nr. Ä 60.  

    7.  

    richtig!  

     

    Der Leistungstext der GOZ-Nr. 322 lautet: „Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers in Verbindung mit Extraktionen von mehr als vier nebeneinander stehenden Zähnen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“. Die Nr. 322 ist daher schon für die Resektion eines einzigen Alveolarrandes berechenbar, sofern diese im zeitlichen Zusammenhang mit der geforderten Extraktion von mindestens fünf nebeneinander stehenden Zähnen erfolgt.  

    8.  

    falsch!  

     

    Die Berechnung eines GOÄ-Zuschlages für die Behandlung außerhalb der Sprechstunde ist nur im Zusammenhang mit einer Beratung oder Untersuchung möglich, da der Leistungstext in der GOÄ folgendermaßen lautet: „Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8“. Kann in der abendlichen Sitzung weder eine Gebührenposition für eine Beratung noch für eine Untersuchung angesetzt werden, so entfällt auch die Berechnung des Zuschlages.  

    9.  

    richtig!  

     

    Die GOZ-Nr. 312 wird für die Resektion jeder einzelnen Wurzelspitze an einem Seitenzahn berechnet. Daneben kann für den retrograden Verschluss, der ja eine einflächige Füllung aus plastischem Material darstellt, je Wurzelspitze die GOZ-Nr. 205 angesetzt werden.  

    10.  

    falsch!  

     

    Die beiden Verfahren zur Kanallängenbestimmung schließen sich gegenseitig nicht aus. Wird das Ergebnis der Röntgen-Messaufnahme durch elektrometrische Längenbestimmung verifiziert, so ist es durchaus möglich, die beiden Positionen GOÄ-Nr. 5000 und GOZ-Nr. 240 (je Kanal) nebeneinander in Rechnung zu stellen. Außerdem ist es auch zulässig, die elektrometrische Kanallängenbestimmung bei einer auf mehrere Sitzungen verteilten Kanalaufbereitung wiederholt durchzuführen und mehrfach in Rechnung zu stellen.  

    11.  

    falsch!  

     

    Die GOZ-Nr. 511 wird nur für das Wiedereingliedern der so genannten „Kernbrücke“ – also für das Rezementieren der lückenbegrenzenden Ankerkronen – berechnet. Umfasst die Brücke weitere Kronen, die nicht an eine Spanne angrenzen, so berechtigt das Wiedereinsetzen jeder dieser Kronen (im Beispielfall 14 und 24) zusätzlich zum Ansatz der GOZ-Nr. 231. Hierzu die Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer:  

     

    „Wird eine Brücke wiederhergestellt, fällt für die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung einmal die GOZ-Nr. 511 an. Die erhöhte Schwierigkeit beim Wiedereingliedern großer Brücken kann bei der Bemessung des Steigerungssatzes herangezogen werden. Sind mit den Pfeilerkronen weitere Kronen (die also keine lückenbegrenzenden Pfeilerkronen sind) verbunden, so kann die Wiedereingliederung dieser Kronen zusätzlich nach GOZ-Nr. 231 je Krone berechnet werden. Die Wiederherstellungen selbst sind zusätzlich, wenn Brückenanker oder damit verbundene Kronen repariert werden müssen (zum Beispiel nach Aufschlitzen) bzw. wenn Verblendungen an beliebiger Stelle der Brücke repariert wurden, nach der GOZ-Nr. 232 zu berechnen.“  

    12.  

    richtig!  

     

    Muss im Zuge konservierender Leistungen oder der Zahnpräparation für Kronen gewucherte Gingiva entfernt werden, so hat der Zahnarzt die Möglichkeit, diese Leistung entweder unter der Nr. 307 („Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbstständige Leistung“) oder unter der Nr. 408 („Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium“) abzurechnen. Da die Bewertung der zwei Gebührennummern identisch st und beide je Zahn berechnet werden, ergibt sich hinsichtlich des erzielten Honorars allerdings kein Unterschied.  

    13.  

    richtig!  

     

    Wird im Zuge der Nachbehandlung nach einem parodontalchirurgischen Eingriff ein Zahnfleischverband gewechselt, so erfüllt dies nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer den Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 200 („Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher“), und zwar zusätzlich zu den sonstigen Maßnahmen, beispielsweise der medikamentösen Wundbehandlung oder der Wundreinigung. Demnach kann die GOÄ-Nr. 200 neben der GOZ-Nr. 415 angesetzt werden.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 17 | ID 88994