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  • 01.11.2005 | Privatabrechnung nach GOZ und GOÄ

    Richtig oder falsch? Testen Sie Ihr Wissen in der Privatabrechnung!

    Nachfolgend stellen wir zur Abrechnung nach GOZ/GOÄ wieder eine Reihe von Behauptungen auf, deren Wahrheitsgehalt Sie überprüfen sollen. Die Auflösung mit Erläuterungen finden Sie auf den Seiten 17 und 18.  

     

    Zehn Aussagen – was ist richtig, was ist falsch?

     

    Aussage  

    Richtig  

    Falsch  

    1.  

    Die Berechnung der GOZ-Nr. 406 setzt unbedingt die vorherige Berechnung der Nr. 405 voraus.  

     

     

    2.  

    Für den Eintrag in ein privates „Bonusheft“ kann man die GOÄ-Nr. 70 berechnen.  

     

     

    3.  

    Das Aktivieren einer Klammer an einer partiellen Prothese kann man nur bei gegossenen Halte- und Stützelementen abrechnen.  

     

     

    4.  

    Die GOZ-Nr. 619 kann nur im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung berechnet werden.  

     

     

    5.  

    Im Zusammenhang mit der Berechnung der GOZ-Nr. 227 kann der verbrauchte Provisorienkunststoff gesondert in Rechnung gestellt werden.  

     

     

    6.  

    Ein Eckenaufbau kann auch an einem Seitenzahn unter der GOZ-Nr. 211 berechnet werden.  

     

     

    7.  

    Die GOZ-Nr. 306 kann man nur nach einem vorausgegangenen chirurgischen Eingriff abrechnen.  

     

     

    8.  

    Fotografien können – unter der GOZ-Nr. 600 – nur im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden.  

     

     

    9.  

    Für die Entfernung eines unter der Schleimhaut befindlichen frakturierten Zahnteils berechnet man die GOÄ-Nr. 2009.  

     

     

    10.  

    Die GOZ-Nr. 408 kann orts- und zeitgleich neben der GOZ-Nr. 407 abgerechnet werden.  

     

     

    11.  

    In derselben Sitzung darf neben der GOÄ-Nr. 3 keine andere GOZ-Ziffer berechnet werden.  

     

     

    12.  

    Für zwei getrennte Eckenaufbauten am selben Zahn, die beide mit je zwei parapulpären Stiften verankert werden, rechnet man ab: 2 x 211, 4 x 213 zuzüglich Materialkosten für die verwendeten Stifte.  

     

     

    13.  

    Werden sämtliche unteren Frontzähne mittels Komposit und Säure-Ätz-Technik vorübergehend miteinander verblockt, so rechnet man hierfür sechsmal die GOZ-Nr. 707 ab.  

     

     

    14.  

    Die operative Entfernung eines Zahnkeims berechnet man unter der GOZ-Nr. 304.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 14 | ID 89021