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  • 08.01.2009 | Abrechnungsquiz

    Richtig oder falsch? Testen Sie Ihr Wissen in der Privatabrechnung!

    Nachfolgend stellen wir wieder einmal eine Reihe von Behauptungen zur Abrechnung nach GOZ/GOÄ auf, deren Wahrheitsgehalt Sie beurteilen sollen. Bitte raten Sie nicht einfach, sondern versuchen Sie, Ihre Entscheidungen sachgerecht zu begründen. Die Auflösung mit erläuternden Hinweisen finden Sie auf den Seiten 17 und 18.  

     

    Fragenkatalog

     

    Aussage  

    Richtig  

    Falsch  

    1.  

    Für eine Wurzelstiftkappe mit darauf befestigtem Kugelknopfanker berechnet man die GOZ-Nrn. 503 und 508.  

     

     

    2.  

    Erfolgt die provisorische Versorgung eines präparierten Zahnes durch eine einfache Metallhülse, so kann man hierfür die GOZ-Nr. 226 und zusätzlich noch die Materialkosten für die Hülse in Rechnung stellen.  

     

     

    3.  

    Wird ein für eine Einzelkrone präparierter Zahn mit einer vierflächigen Aufbaufüllung versehen, die mit vier parapulpären Stiften verankert wird, rechnet man hierfür die GOZ-Nrn. 218 und 4 x 213 ab. Die Materialkosten für die Stifte sind separat berechenbar.  

     

     

    4.  

    Die GOZ enthält drei endodontische Leistungspositionen, die je Wurzelkanal berechnet werden.  

     

     

    5.  

    Wird ein unmittelbar unter der Schleimhaut befindliches Zahnfragment entfernt, so berechnet man dies unter der GOÄ-Nr. 2009.  

     

     

    6.  

    Für die Eröffnung eines subperiostalen Abszesses berechnet man die GOÄ-Nr. 2430.  

     

     

    7.  

    Werden die gelockerten unteren Schneidezähne vorübergehend mittels Komposit unter Verwendung der Säure-Ätz-Technik geschient, so rechnet man dafür viermal die Nr. 707 ab.  

     

     

    8.  

    Muss bei einem Patienten nach einer während des Tages vorgenommen Zahnextraktion um 21 Uhr eine Nachblutung gestillt werden, so ist neben der Gebührennummer für die Blutstillung in jedem Fall noch der Zuschlag B berechnungsfähig.  

     

     

    9.  

    Die Abrechnung der GOZ-Nr. 400 ist nur möglich, wenn anschließend eine systematische Par-Behandlung erfolgt.  

     

     

    10.  

    Wird eine Röntgenaufnahme nach der GOÄ-Nr. 5000 zum 2,0-fachen Steigerungssatz abgerechnet, so ist eine Begründung anzugeben.  

     

     

    11.  

    Wird die GOÄ-Nr. 3 für eine ausführliche Beratung bei einem Patienten mehrfach abgerechnet, so bedarf der zweite und jeder weitere Ansatz prinzipiell einer Begründung.  

     

     

    12.  

    Verlangt eine private Krankenversicherung zu einer zahnärztlichen Liquidation umfangreiche Erläuterungen, so kann der Zahnarzt der Versicherung den ihm dadurch entstehenden Arbeits- und Zeitaufwand unter der GOÄ-Nr. 75 in Rechnung stellen.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 15 | ID 123765