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  • 09.03.2009 | Praxisfall

    Die korrekte und vollständige Abrechnung einer Implantation - am Beispiel Zahn 26

    Viele Praxen haben mittlerweile ihr Behandlungsspektrum erweitert, vor allem im Bereich der Implantologie. Auf Grund zahlreicher Leseranfragen zu diesem Bereich befasst sich unser aktuelles Fallbeispiel mit den Abrechnungsmöglichkeiten bei einer Implantatinseration, wie sie in der Praxis häufig durchgeführt wird. In unserem Fall wünscht ein Patient eine Versorgung der Einzelzahnlücke 26 mit einem Implantat.  

     

    Datum  

    Behandlung  

    GOZ/GOÄ  

    19.08.  

    Vollständige Untersuchung, alles o.B, der Patient hat eine sehr gute Mundhygiene  

    Ä6  

     

    Beratung über die Möglichkeit einer Implantatversorgung der Einzelzahnlücke 26 (Dauer circa 18 Minuten)  

    Ä3  

     

    Panoramaschichtaufnahme der Kiefer (das Knochenangebot ist nicht explizit zu erkennen, daher ist eine computergestützte Tomographie - CT - mit Schablone erforderlich)  

    Ä5004  

     

    OK Abdrucknahme zur Herstellung einer Bohr- und einer CT-Schablone  

    005  

    30.08.  

    CT im Kopfbereich  

    Ä5370  

     

    Zuschlag für computergesteuerte Analyse - einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion  

    Ä5377  

    05.09.  

    OK Implantatbezogene Analyse  

    900  

     

    Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans auf Anforderung  

    002  

    20.09.  

    Symptombezogene Untersuchung  

    Ä5  

     

    Beratung (Dauer circa 5 Minuten)  

    Ä1  

     

    26 Intraorale Oberflächenanästhesie  

    008  

     

    26 Intraorale Infiltrationsanästhesie, palatinal und bukkal  

    2 x 009  

     

    26 Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes  

    Ä2730  

     

    26 Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung  

    Ä2442  

     

    Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen  

    Ä444  

     

    OK Anlegen einer Bohrschablone, gemäß §6 Abs. 2 GOZ; Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche  

    700  

     

    Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat  

    901  

     

    Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität  

    2 x 902  

     

    Einbringen eines enossalen Implantats  

    903  

     

    Einfache Hautlappenplastik  

    Ä2381  

    21.09.  

    26 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff  

    329  

    30.09.  

    26 Nähte entfernt und desinfizierende Lösung aufgebracht  

    330  

     

    Erste Sitzung (19. August)

    Für eine vollständige Untersuchung wird je Untersuchung die GOÄ-Nr. 6 berechnet, wenn die Untersuchung dem geforderten Leistungsinhalt der Gebührennummer entspricht. Das heißt im zahnärztlichen Bereich für das stomatognathe System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie Erhebung des vollständigen Zahnstatus.  

     

    Neben der GOÄ-Nr. 6 kann die Beratungsgebühr nach GOÄ-Nr. 3 berechnet werden, wenn die Beratung mindestens 10 Minuten dauert. Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 3 ist einmal je Behandlungsfall neben Sonderleistungen möglich. Als alleinige Leistung kann die GOÄ-Nr. 3 unter Beachtung der Zeitvorgabe immer berechnet werden. Bei mehrmaliger Berechnung am selben Tag muss die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung angegeben werden. Zudem ist eine mehrmalige Berechnung der GOÄ-Nr. 6 am selben Tag auf Verlangen zu begründen. Eine wiederholte Erbringung der GOÄ-Nr. 3 am selben Tag ist generell zu begründen.