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  • 01.11.2006 | Implantatabrechnung

    Abrechenbare Nebenleistungen der GOÄ bei der Implantologie – Teil 1: GOZ-Nr. 900

    Auf Grund zahlreicher Anfragen bezüglich der Abrechnung von GOÄ-Ziffern bei der Versorgung mit Implantaten möchten wir Ihnen die anfallenden Nebenleistungen aus der GOÄ zu den jeweiligen GOZ-Positionen aus dem Abschnitt K (Implantologische Leistungen) aufschlüsseln. In diesem ersten Beitrag der Serie werden die GOZ-Nr. 900 und die in diesem Zusammenhang am häufigsten anfallenden GOÄ-Gebühren erläutert.  

    Die Abrechnung der GOZ-Nr. 900

    Der Leistungstext der Nr. 900 lautet: „Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von Röntgenaufnahmen zur Festlegung der Implantatposition mit Hilfe einer individuellen Schablone.“ Im Einzelnen umfasst diese Position folgende Leistungen:  

     

    • Vermessen des Alveolarfortsatzes mit Kieferhöhe und Kieferbreite, Beurteilung der Schleimhautsituation,
    • Palpation,
    • Abtasten Schleimhaut/Knochen,
    • Inspektion der Kieferhöhlen, Nasenhöhlen, Mandibularabstand,
    • Vermessen der Distanz zu den Antagonisten,
    • Modellanalyse,
    • Auswertung der Röntgenaufnahme,
    • Festlegung der Implantatposition, des Implantatkörpers,
    • Festlegung der Anzahl der Implantate nach Herstellung einer individuellen Schablone.

     

    Wesentliche Grundsätze zur Berechnung der GOZ-Nr. 900

    Die GOZ-Nr. 900 ist unabhängig von der Implantationsform und unabhängig von der Anzahl der zu verwendenden Implantatsysteme nur einmal je Kiefer berechnungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn letztlich keine Implantation erfolgt.