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  • 01.01.2006 | Parodontalbehandlung

    Behandlung mittels PerioChip analog abrechnen?

    Frage: „Ist das Einlegen eines PerioChip eine neuartige Leistung und somit analog berechenbar? Können wir dafür die GOZ-Nr. 411 ansetzen?“  

     

    Antwort: „Als unterstützende Maßnahme im Zuge einer Parodontalbehandlung dient der PerioChip der Optimierung der Therapie. Seine Applikation ist nicht Bestandteil des parodontalchirurgischen Eingriffs und kann deshalb separat berechnet werden. Da es sich um ein Verfahren handelt, das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der GOZ noch nicht praxisreif und wissenschaftlich abgesichert war, empfiehlt es sich, die Maßnahme als „neue Methode“ analog nach § 6 Abs. 2 GOZ in Rechnung zu stellen. Dazu ist eine Ziffer heranzuziehen, die von der Art, aber vor allem vom Kosten- und Zeitaufwand her der durchgeführten Maßnahme entspricht. Ob das in Ihrem Fall die GOZ-Nr. 411 ist, müssen Sie selbst entscheiden. In Stellungnahmen der Landeszahnärztekammern wird vielfach der Ansatz der Nr. 402 empfohlen.  

     

    Eine andere Möglichkeit der Abrechnung besteht in der Erhöhung des Steigerungsfaktors bei der zu Grunde liegenden parodontalchirurgischen Leistung – mit entsprechender Begründung. In beiden Fällen ist jedoch nicht sichergestellt, dass die private Krankenversicherung bzw. die Beihilfestelle die Kosten ohne weiteres übernimmt.