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  • 04.03.2011 | Neue Verfahren

    Abrechnungsoptionen beim PerioChip

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    Der PerioChip wird als Wirkstoffdepot (Chlorhexidin) in individuell anzupassender Chipform vom Zahnarzt zur Behandlung einer Parodontitis in die Zahnfleischtasche eingebracht. Das Verfahren findet sich nicht in der GOZ, weil es erst nach deren Inkrafttreten zur Praxis- bzw. Marktreife gelangte. Es stellt sich somit die Frage, wie die Applikation des PerioChip abzurechnen ist. Dieser Beitrag stellt in der Praxis praktizierte Abrechnungswege mit ihren jeweiligen Stärken oder Schwächen vor.  

    Auch bei GKV-Patienten Abrechnung als Privatleistung

    Der PerioChip ist auch bei gesetzlich Versicherten als Privatleistung abzurechnen, was bei diesen Patienten allerdings vorher schriftlich vereinbart werden muss. Da Privatleistungen stets nach Maßgabe der GOZ zu berechnen sind, stellt sich die Frage, welche Abrechnungsgrundlage die Gebührenordnung für den PerioChip bietet. In diesem Zusammenhang werden drei Möglichkeiten diskutiert und praktiziert:  

     

    1. Die direkte Berechnung der Leistung nach der GOZ-Nr. 402

    Zum Teil wird für die Abrechnung unmittelbar die GOZ-Nr. 402 herangezogen. Hierbei ist allerdings zu bedenken, dass die GOZ-Nr. 402 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen) die Applikation des PerioChip streng genommen nicht erfassen kann, da diese Maßnahme bei Erlass der GOZ im Jahr 1987 noch nicht praktiziert wurde. Folglich konnte der Verordnungsgeber bei der Beschreibung dieser Leistungsziffer - auch hinsichtlich des Zeitaufwandes - den PerioChip nicht im Sinn gehabt haben. Hinzu kommt, dass sich die GOZ-Nr. 402 auf die Behandlung der Mundschleimhaut bezieht, während mit der Applikation des PerioChips das Parodont behandelt wird. Eine unmittelbare Abrechnung der GOZ-Nr. 402 ist damit aus gebührenrechtlicher Sicht nicht korrekt.  

     

    2. Berechnung nach § 2 Abs. 3 GOZ als Verlangensleistung

    Zum Teil wird die Abrechnung als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ empfohlen. In diesem Fall wäre die Leistung „Applikation von PerioChip einschließlich Materialkosten“ in einem Heil- und Kostenplan schriftlich zu vereinbaren.