Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Begleitleistungen

    So rechnen Sie eine Analgosedierung beim Privatpatienten in der Zahnarztpraxis ab

    von Yvonne Lindner, ZMV, Referentin, Fachgutachterin, www.dentalcheck-thueringen.de, Hundhaupten

    Verschiedene Sedierungsmöglichkeiten haben sich in den letzten Jahren in den Zahnarztpraxen etabliert. Sie machen Behandlungen, bei denen die klassische Infiltrations- oder Leitungsanästhesie nicht ausreicht, überhaupt erst möglich. Vor allem Kinder bzw. Patienten mit psychischen und/oder physischen Einschränkungen profitieren davon. Welche Sedierungsmöglichkeiten es gibt und wie sie berechnet werden, zeigt dieser Beitrag.

    Sedierung und Sedierungsmöglichkeiten in der GOÄ

    Die Dämpfung bzw. Beruhigung von Funktionen des zentralen Nervensystems durch ein Beruhigungsmittel (Sedativum) wird Sedierung genannt. Häufig wird in Kombination mit der Gabe eines Schmerzmittels sediert. Die sogenannte Analgosedierung, als sinnvolle Alternative zur Vollnarkose, hat sich als komplexes Begleitverfahren zunehmend als Behandlungsmethode und -alternative etabliert. Vor allem in den operativen Bereichen der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Oralchirurgie, Implantologie, MKG-Chirurgie) oder in der modernen Kinderzahnheilkunde ist das Verfahren der Analogsedierung nicht mehr wegzudenken.

     

    Die GOÄ bietet eine Auswahl von Sedierungsmöglichkeiten. Dabei ist zwingend darauf zu achten, ob diese für den einfach approbierten und/oder doppelt approbierten Zahnarzt (zugleich MKG-Chirurg) berechenbar sind. Einfach approbierte Zahnärzten dürfen ausschließlich den für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ nutzen. Dazu zählen alle Leistungen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ.