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  • 01.04.2008 | Neue Behandlungsverfahren

    Möglichkeiten der Analogberechnung bei neueren Behandlungsverfahren

    Neben der Einhaltung der Formvorschriften besteht bei der Analogabrechnung die größte Schwierigkeit in der Auswahl einer geeigneten Analogposition, die „nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig“ sein und zudem möglichst noch aus der GOZ stammen sollte. In vielen Fällen ist es nämlich nicht möglich, eine GOZ-Nummer zu finden, die sämtliche Kriterien erfüllt. In diesem Fall muss der Kosten- und Zeitaufwand Vorrang vor der Art der Leistung haben, das heißt: Die gewählte Gebührennummer sollte bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Maßnahme und Ansatz des 2,3-fachen Faktors ein angemessenes Honorar erbringen.  

     

    Nachfolgend stellen wir Ihnen zu einigen neueren Behandlungsverfahren geeignete und in der Erstattungspraxis hinreichend fundierte bzw. etablierte Analogpositionen vor. Dabei weisen wir jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es sich hier nur um Empfehlungen handeln kann. Für welche Position der Zahnarzt sich letztlich unter Berücksichtigung seiner individuellen Praxisbesonderheiten entscheidet, liegt ganz bei ihm selbst, wobei er natürlich auch andere als die unten aufgeführten verwenden kann. Zur Frage, inwieweit der Zahnarzt bei der Analogabrechnung auf GOÄ-Ziffern zurückgreifen kann, siehe „Privatliquidation aktuell“ Nr. 12/2005, Seite 7.  

    Instillation von Emdogain

    Hierbei geht es um das Einbringen eines das Wachstum neuen Knochens anregenden Schmelz-Matrix-Proteins zwischen das auskürettierte Knochenbett und die durch EDTA-Gel konditionierte Zahnoberfläche. Wichtig ist der speicheldichte Verschluss.  

     

    Als Analogpositionen kommen unterschiedliche Gebührennummern in Betracht. Die in diesem Zusammenhang gelegentlich auch empfohlene GOÄ-Nr. 2442 erbringt selbst ohne den ggf. zusätzlich berechenbaren Op-Zuschlag 444 (der nicht zwingend angesetzt werden muss) sogar ein mehr als viermal so hohes Honorar.