Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2007 | Musterschreiben

    Patienteninformation zur Kostenübernahme zahntechnischer Leistungen

    Immer wieder kommt es in den Praxen zu Auseinandersetzungen zwischen Patienten und Behandlern bzw. deren privater Krankenversicherung, wenn es sich um die Kostenzusage und/oder Erstattung von zahntechnischen Leistungen handelt. Um hier den Patienten bereits im Vorfeld ausführlich informieren zu können, soll Ihnen die nachfolgende Patienteninformation im Praxisalltag behilflich sein.  

     

    Allgemeine Patienteninformation

     

    Sehr geehrte(r) Patient(in),  

     

    anbei erhalten Sie den gewünschten Heil- und Kostenplan zur geplanten Versorgung mit _________. Die im Heil- und Kostenplan aufgeführten Leistungen wurden dabei auf Grundlage des derzeitigen Befundes geplant und ermittelt, die Material- und Laborkosten zur angegebenen Therapieversorgung wurden geschätzt.  

     

    Wenn Sie diesen Heil- und Kostenplan zur Abklärung der Versicherungszusage bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen, kann es vorkommen, dass diese keine Zusage der Kostenübernahme für die geschätzten Material- und Laborkosten gibt, sondern dazu eine detaillierte Aufstellung der geplanten Leistungen fordert. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, wenden Sie sich bitte an uns, damit wir diesem Anliegen schnellstmöglich nachkommen können. Das Labor wird dann auf Anforderung eine detaillierte Aufstellung der geplanten Leistungen erstellen, die allerdings auch berechnet wird. In der Regel sind diese Kosten von den privaten Krankenversicherern zu übernehmen, da es sich um den Ersatz von Aufwendungen gemäß § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt. Diese Norm besagt:  

     

    „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“  

     

    Zu den letztendlich in Rechnung zu stellenden Material- und Laborkosten möchten wir Sie auf die Berechnungs- und Erstattungsmöglichkeiten nach § 9 GOZ hinweisen. Dort heißt es: „Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“  

     

    Diese Kosten richten sich nach Präzision, Aufwand sowie Qualität und werden somit unter Berücksichtigung von Schwierigkeit und Zeitaufwand individuell kalkuliert. Mitunter schränken private Kostenerstatter ihren Leistungskatalog zum Beispiel durch die Einführung von Sachkostenlisten oder eigener Listen für angemessene Laborkosten ein, so dass auch privat versicherte Patienten einen Selbstbehalt bei der Liquidation tragen müssen. In diesem Zusammenhang weisen wir allerdings auf folgende Aspekte der Erstattung von zahntechnischen Leistungen besonders hin:  

     

    Ihre Versicherung darf Ihnen die Kosten für tatsächlich entstandene zahntechnische Leistungen nicht auf das Niveau des für die gesetzliche Krankenversicherung maßgeblichen Verzeichnisses (BEL) kürzen, wenn dies Ihr Versicherungsvertrag nicht ausdrücklich vorsieht. Die Preise, die dieses Verzeichnis enthält, sind ausschließlich für die Regelversorgung der gesetzlich versicherten Patienten und für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung bestimmt.  

     

    Von den privaten Krankenversicherungen erstellte Sachkostenlisten dagegen, die bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages dessen Bestandteil waren, sind grundsätzlich gültig. In diesen Fällen kann es zu Selbstbehalten kommen.  

     

    Wurden von Ihrer Versicherung allerdings einseitige und nachträgliche (also nach Versicherungsabschluss) Einschränkungen in den bestehenden Vertrag eingeführt, sollten Sie überprüfen, ob diese auch wirksam sind. Nachträgliche Versicherungseinschränkungen müssen gemäß § 178 g Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von einem Treuhänder geprüft und genehmigt werden.  

     

    Im Übrigen stehen wir Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.  

     

    Mit freundlichen Grüßen  

    Ihr Praxisteam  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2007 | Seite 5 | ID 113007