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  • · Fachbeitrag · Musterschreiben

    Musterschreiben zum Rückgriff auf die GOÄ bei der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen

    | Ein „Dauerbrenner“ in der Privatliquidation ist der Einwand von Kostenträgern, bei der Abrechnung bestimmter - vor allem implantologischer - Leistungen könne der Zahnarzt nicht auf die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zugreifen. Wir haben daher für Sie ein Musterschreiben erstellt, das Ihnen bei Auseinandersetzungen behilflich sein soll. |

     

    Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Frau (Name des Patienten),

    die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt im § 6 Absatz 1 den Zugriff auf Leistungen aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Dort heißt es: „Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den Abschnitten B I und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den Nrn. 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBI. I S. 1522) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.“

    Zu beachten ist dabei, dass der Liquidation jeweils die GOÄ in der aktuell gültigen Fassung zu Grunde gelegt wird. Allerdings wurde die GOÄ zum 1. Januar 1996 umstrukturiert, wobei es versäumt wurde, den Wortlaut des § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend anzugleichen. Es besteht jedoch Einigkeit darin, dass sich dies nicht zu Lasten der zahnärztlichen Liquidation auswirkt. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung der GOZ. Danach liegt der Sinn der Öffnung bestimmter Bereiche der GOÄ für den Zahnarzt darin, ihm die Berechnung zahnmedizinisch notwendiger Leistungen zu ermöglichen, die entweder in der GOZ gar nicht oder zumindest in einer vollkommen anderen Ausführungsform beschrieben sind. Daher ist es schlicht unlogisch, Leistungen, die dem Zahnarzt vor der Novellierung der GOÄ zugänglich waren, die aber jetzt in formal unzugänglichen Abschnitten zu finden sind, pauschal als nicht berechenbar zu deklarieren.

    Auch die Bundeszahnärztekammer hat unmissverständlich dargelegt, dass zahnmedizinisch notwendige Leistungen, die vor der GOÄ-Umstrukturierung berechnungsfähig waren und seit dem 1. Januar 1996 rein formal nicht mehr ansetzbar wären, trotzdem in Rechnung gestellt werden können, und dass auf diese Leistungen dann auch alle Bestimmungen des Allgemeinen Teils der GOÄ uneingeschränkt zutreffen. Wäre dies nicht der Fall, so wären diese Leistungen entweder auch früher schon entbehrlich gewesen - was natürlich nicht stimmt - oder jetzt plötzlich nicht mehr notwendig. Geöffnet sind für die zahnärztliche Abrechnung somit folgende Abschnitte der GOÄ in der aktuellen Fassung:

    • Abschnitt B I, jedoch ohne die Untersuchungsleistungen (die im Abschnitt B III alte Fassung zugeordnet waren)
    • Abschnitte B II, IV, V und VI (Anwendung des Abschnitts B III vom Bundesgesundheitsministerium offen gelassen)
    • Abschnitte C, D, EV und VI, Jund L
    • Abschnitt M, Nrn.: 3511, 4504, 4530, 4538 und 4715
    • Abschnitt N
    • Abschnitt O, jedoch ohne Magnetresonanztomographie (die dem Abschnitt Q alte Fassung zugeordnet war)

    Der dargelegten Gebührensystematik folgend sind alle Leistungen aus den geöffneten Bereichen der GOÄ für den Zahnarzt abrechenbar, die es in der GOZ nicht gibt. Darunter fallen vor allem Operationen, die im Zusammenhang mit implantologischen Leistungen anfallen und über die Leistungsbeschreibungen der GOZ-Nrn. 900 ff. hinausgehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Weiterführender Hinweis

    • Sie finden das Schreiben auch im Online-Service von PA unter „Musterschreiben“.
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 12 | ID 28672780